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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.10.2015, Az.: B 1 KR 18/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29871
Aktenzeichen: B 1 KR 18/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 08.09.2015 - AZ: L 5 KR 252/15

SG Köln - AZ: S 9 KR 572/14

BSG, 26.10.2015 - B 1 KR 18/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 18/15 S

L 5 KR 252/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 9 KR 572/14 (SG Köln)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ........................................... .

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Oktober 2015 durch den Richter Prof. Dr. H a u c k als Vorsitzenden sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat dem Kläger mitgeteilt, es beabsichtige nicht, die dort anhängige Streitsache mit ihm telefonisch zu erörtern. Voraussichtlich werde im November/Dezember 2015 ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (8.9.2015).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Schreiben des LSG.

II

3

1. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen das Schreiben des LSG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Das BSG entscheidet nur über Rechtsmittel gegen Urteile oder (anfechtbare) Beschlüsse der LSGe bzw (bei zugelassenen Sprungrevisionen) gegen Urteile der SGe. Andere Aufgaben und Befugnisse sind ihm nicht übertragen. Es ist dem BSG mithin verwehrt, in laufende Verfahren vor dem LSG einzugreifen. Dem BSG steht auch nicht die Dienstaufsicht über die Richter der Sozialgerichtsbarkeit in den Bundesländern zu. Im Übrigen müssen sich die Beteiligten vor dem BSG außer in Prozesskostenhilfeverfahren durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

5

3. Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7).

Prof. Dr. Hauck
Coseriu
Dr. Estelmann

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