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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2015, Az.: B 4 AS 299/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29870
Aktenzeichen: B 4 AS 299/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 19.08.2015 - AZ: L 15 AS 327/12

SG Osnabrück - AZ: S 33 AS 916/10

BSG, 22.10.2015 - B 4 AS 299/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 299/15 B

L 15 AS 327/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 33 AS 916/10 (SG Osnabrück)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Emsland,

Ordeniederung 1, 49716 Meppen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Oktober 2015 durch die Richterin S. K n i c k r e h m als Vorsitzende sowie die Richter Dr. S c h ü t z e und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. August 2015 - L 15 AS 327/12 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt ua höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das SG Osnabrück hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.8.2012). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen (Urteil vom 19.8.2015). Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 11.10.2015, eingegangen beim BSG am 13.10.2015, gegen das vorbezeichnete, ihm am 17.9.2015 zugestellte Urteil gewandt und ausgeführt, es werde "gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen - Az: L 15 AS 327/12 - wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingereicht".

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Knickrehm
Dr. Schütze
Dr. Flint

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