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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2015, Az.: B 13 R 364/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31024
Aktenzeichen: B 13 R 364/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 25.08.2015 - AZ: L 4 R 359/11

SG Stralsund - AZ: S 13 R 396/11

BSG, 22.10.2015 - B 13 R 364/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 364/15 B

L 4 R 359/11 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 13 R 396/11 (SG Stralsund)

............................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Oktober 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.8.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.9.2015 (nach Weiterleitung durch das SG Neubrandenburg und des LSG Mecklenburg-Vorpommern beim BSG eingegangen am 7.10.2015) Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 8.10.2015 besonders hingewiesen worden.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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