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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.10.2015, Az.: B 3 P 25/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29212
Aktenzeichen: B 3 P 25/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 03.08.2015 - AZ: L 6 P 61/14

SG Landshut - AZ: S 16 P 117/12

BSG, 20.10.2015 - B 3 P 25/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 25/15 B

L 6 P 61/14 (Bayerisches LSG)

S 16 P 117/12 (SG Landshut)

...............................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,

Carl-Wery-Straße 28, 81739 München,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 13.8.2015 zugestellten Beschluss des Bayerischen LSG vom 3.8.2015 mit einem von ihr unterzeichneten und am 17.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 16.9.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat die Klägerin sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt.

2

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73a RdNr 5d und 5f). Beides ist hier nicht geschehen. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist erst am 16.9.2015 und damit nicht innerhalb der am Montag, den 14.9.2015 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG) beim BSG eingegangen. Die Erklärung ist überhaupt nicht vorgelegt worden. Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne ihr Verschulden gehindert war. Allein das Zuwarten auf die Rücksendung der beim LSG befindlichen Unterlagen rechtfertigt keine Wiedereinsetzung; diese Unterlagen waren für die Beantragung von PKH für das Beschwerdeverfahren und die Einlegung einer Beschwerde nicht erforderlich. Daher musste auch nicht geklärt werden, ob die vom LSG bereits am 3.9.2015 zurückgesandten Unterlagen der Klägerin erst nach Fristablauf zugegangen sind.

4

Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

5

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen.

6

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Oppermann

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