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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.10.2015, Az.: B 14 AS 45/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29694
Aktenzeichen: B 14 AS 45/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 24.02.2015 - AZ: L 2 AS 1634/14

SG Düsseldorf - AZ: S 41 AS 78/08

BSG, 19.10.2015 - B 14 AS 45/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 45/15 BH

L 2 AS 1634/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 41 AS 78/08 (SG Düsseldorf)

.......................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Düsseldorf,

Luisenstraße 105, 40215 Düsseldorf,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e , den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Kläger kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht bestünde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des sonstigen Akteninhalts nicht ersichtlich. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen der Beschwerde nach § 160 SGG nicht zulässig.

2

Der Kläger begründet sein Begehren, ab dem 1.10.2007 durchgehend bis zum heutigen Tage Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch erhalten zu wollen, mit der Erwägung, dass sein zum 1.10.2007 gestellter Antrag auf Fortbewilligung von Leistungen ausreichend gewesen sei. Er sei weder zu weiteren Nachweisen, noch zu weiteren Auskünften verpflichtet gewesen, weshalb ihm auch keine mangelnde Mitwirkung angelastet werden könne. Im Übrigen hätten auch die Gerichte immer wieder versucht, ihn hinzuhalten. Dies habe er in der Weise beantwortet, es auszusitzen und das Hinhalten ins Leere laufen zu lassen. Außerdem sei nicht ersichtlich, warum der Beklagte und die Gerichte aus der Tatsache, dass er zuletzt im Jahre 2007 einen Leistungsantrag gestellt habe, auf mangelnde Hilfebedürftigkeit schließen könnten. Er bezeichnet daher bereits jetzt folgende Punkte, die zu einer Zulassung der Revision führen können:

3

"- Die Rechtsfrage, ob einem Antragsteller die Leistungen verweigert werden können, mit der Begründung, er würde trotzdem noch leben.

- Die Rechtsfrage, ob eine abschlägige Leistungsbescheidung des Gerichts ausschließlich auf subjektiven Einschätzungen beruhen darf.

- Die Rechtsfrage, ob Leistungen versagt und gleichzeitig materiell abgelehnt werden können, oder sich dieses gegenseitig ausschließt.

- Die Rechtsfrage, ob Grundsicherungsleistungen von der Behörde mit Dauerwirkung für die Zukunft abgelehnt werden können und das Gericht ohne vorherige Überprüfung und Entscheidung durch die Behörde über den im Laufe des Gerichtsverfahrens verstrichenen Zeitraum, anstatt der Behörde entscheiden kann.

- Die Rechtsfrage, ob der Antragsteller mehr tun muss, als einen Antrag stellen und bei Ablehnung den Rechtsweg zu bestreiten, um glaubwürdig als hilfebedürftig zu gelten."

4

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus seinem Vorbringen keine abstrakte Rechtsfrage ableiten, die im vorliegenden konkreten Rechtsstreit klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich wäre, was aber Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist.

5

Es ist auch nicht erkennbar, dass das LSG in seiner Entscheidung Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, weshalb auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

6

Schließlich ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere stellt die Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen weiterer Sachaufklärung keinen Verfahrensmangel in dem genannten Sinne dar.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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