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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.10.2015, Az.: B 13 R 295/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29052
Aktenzeichen: B 13 R 295/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 15.06.2015 - AZ: L 14 R 674/14

SG Landshut - AZ: S 3 R 1092/11

BSG, 15.10.2015 - B 13 R 295/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 295/15 B

L 14 R 674/14 (Bayerisches LSG)

S 3 R 1092/11 (SG Landshut)

.......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Oktober 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 15.6.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt.

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 6.10.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

"nach welchen objektiven Voraussetzungen das Gericht berechtigt ist, ein Gutachten als nicht überzeugend und nicht nachvollziehbar einzustufen",

"welche Anforderungen an ein Gutachten zu stellen sind und inwieweit subjektive Schmerzstärken bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind".

7

Damit hat der Kläger bereits keine abstrakten Rechtsfragen zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG) gestellt. Vielmehr wirft er im Kern im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Fragen zur richterlichen Beweiswürdigung (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG) auf. Zudem hat er die Klärungsbedürftigkeit der Fragestellungen nicht ansatzweise dargetan. Denn er unterzieht sich nicht der notwendigen Mühe zu untersuchen, ob sich nicht mit Hilfe bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG zu den von ihm skizzierten Problemfeldern die gestellten Fragen beantworten lassen. Er behauptet nicht einmal, dass es hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gebe.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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