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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.10.2015, Az.: B 5 RE 12/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29666
Aktenzeichen: B 5 RE 12/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 16.03.2015 - AZ: L 2 R 341/13

SG Mainz - AZ: S 15 R 338/10

BSG, 14.10.2015 - B 5 RE 12/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RE 12/15 B

L 2 R 341/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 15 R 338/10 (SG Mainz)

................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ..........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,

Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ............,

Beschwerdeführerin,

2. ..........................,

Beschwerdeführerin,

3. ......................,

Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter zu 1. bis 3.: ........................................

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen zu 1. bis 3. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 16.3.2015 hat das LSG Rheinland-Pfalz die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers als selbstständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung bejaht.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben der Kläger und die Beigeladenen zu 1. bis 3. jeweils Beschwerde beim BSG eingelegt. Die Beteiligten berufen sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, der Kläger rügt zusätzlich eine Rechtsprechungsabweichung (Divergenz).

3

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet sind.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in den Beschwerdebegründungen nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerden sind daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Beschwerdebegründungen nicht gerecht.

7

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam,

(1) "welche Anforderungen an Eigenverantwortung der Art und des Umfangs der zu vermittelnden Bank-, Investment- und Versicherungsprodukte und das unternehmerische Risiko zu stellen sind"

(2) "ob ein Versicherungspool als Auftraggeber zu qualifizieren ist"

(3) "ob eine wirtschaftliche Unabhängigkeit des Klägers bei Eigentümerschaft der Kundendaten zur Abgrenzung nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI taugt"

(4) "ob das Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI daran anzuknüpfen hat, ob auch bei Wegfall des einen Vertragsverhältnisses - hier das mit der Beigeladenen zu 1. - die Lebensgrundlage gesichert ist."

8

Die Beigeladenen halten für grundsätzlich bedeutsam,

"wie der Begriff des Auftraggebers iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI auszulegen ist, wenn ein Selbständiger aufgrund der Besonderheiten in der Versicherungsbranche zwar seine Bezüge von einem Versicherungspool (hier die Beigeladene zu 1) oder einer Versicherungsgesellschaft bezieht, eigentliche Auftraggeber aber die Kunden des Selbständigen, des Vermittlers, sind."

9

Mit diesen Fragen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Bei den Fragen (1) und (2) wird bereits keine materiell-rechtliche Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) benannt. Die Fragen (3) und (4) lassen offen, welches (anspruchsbegründende) Tatbestandsmerkmal des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI überhaupt in Rede steht und ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. Die Frage der Beigeladenen wie auch die Fragen des Klägers beziehen sich zudem ausdrücklich auf deren Verhältnisse und haben damit Einzelfallcharakter. Derart auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Fragen können aber von vornherein keine Breitenwirkung entfalten, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnten (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10 und Nr 39 S 58; BSG Beschlüsse vom 17.8.2009 - B 11 AL 192/08 B - Juris RdNr 3 und vom 29.12.2011 - B 11 AL 104/11 B - BeckRS 2012, 65384 RdNr 6).

10

Außerdem fehlt es an Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Insofern hätten die Beteiligten aufzeigen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend festgestellt hat (§ 163 SGG) und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die mit der Beschwerde angesprochene Problematik entschieden werden muss. Die Beteiligten geben bereits nicht den der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden, vom LSG festgestellten Sachverhalt wieder. Zwar schildern sie einen Sachverhalt. Ob die dort angegebenen Tatsachen auf Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Fehlt jedoch die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung, wird das Beschwerdegericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der jeweiligen Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen entscheidungserheblich sind. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (Senatsbeschlüsse vom 16.5.2012 - B 5 R 442/11 B - BeckRS 2012, 70568 RdNr 13 und vom 21.2.2012 - B 5 R 222/11 B - BeckRS 2012, 69065 RdNr 9).

11

Auch die allein vom Kläger erhobene Rüge der Rechtsprechungsabweichung (Divergenz) kann keinen Erfolg haben.

12

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

13

Vorliegend fehlt es schon an einem abstrakten fallübergreifenden Rechtssatz des LSG. Hier macht der Kläger geltend, das LSG berücksichtige nicht "die Freiheit des Klägers bei mehrfacher vertraglicher Bindung des Klägers, der gegenüber der Beigeladenen zu 1. aus dem Geschäftspartnervertrag, dem Beratungsvertrag, der gegenüber den Kunden und der Versicherung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Versicherungen" und weiche somit von der Rechtsprechung des BSG (hier: Urteil vom 10.5.2006 - B 12 RA 2/05 R) ab.

14

Unabhängig davon, dass sich diese Aussage ausdrücklich auf die Verhältnisse des Klägers bezieht und damit lediglich Einzelfallcharakter hat, hat dieser damit keine Divergenz aufgezeigt. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht höchstrichterliche Rechtssätze und wendet es deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Unter diesen Umständen hätte der Kläger vertieft darauf eingehen müssen, warum es sich bei der behaupteten Abweichung des LSG nicht lediglich um eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall handelt, in der ein eigener Rechtssatz des Berufungsgerichts gerade nicht zum Ausdruck kommt (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45).

15

Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass die Entscheidung des LSG auf der behaupteten Divergenz beruht. Denn die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass das BSG in der herangezogenen Entscheidung auf der Grundlage des darin angeblich aufgestellten Rechtssatzes eine Fallkonstellation, die mit derjenigen des Klägers vergleichbar ist, tragend anders entschieden hat als das LSG im angefochtenen Urteil. Dafür genügt es keinesfalls, der Entscheidung des BSG isoliert einzelne Sätze zu entnehmen. Stattdessen ist der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem der herangezogene höchstrichterliche Rechtssatz steht (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - BeckRS 2007, 41946 RdNr 10 mwN). Zum Kontext der Entscheidung des BSG ist der Beschwerdebegründung aber schon deshalb nichts zu entnehmen, weil sie verschweigt, welchen Sachverhalt das BSG zu beurteilen hatte, sodass auch nicht deutlich wird, welche rechtlichen Aussagen es wirklich getroffen hat und welche Aussagen ggf auf einer Interpretation des Klägers beruhen. Eine konkrete Sachverhaltsdarstellung auch der Entscheidung des BSG gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge prüfen zu können. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind.

16

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

17

Der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (1.7.2015) eingegangene Schriftsatz der Klägerseite vom 5.10.2015 war nicht mehr zu berücksichtigen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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