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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.10.2015, Az.: B 12 R 18/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30849
Aktenzeichen: B 12 R 18/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 30.04.2015 - AZ: L 1 R 63/13

SG Osnabrück - AZ: S 28 KR 159/08

BSG, 12.10.2015 - B 12 R 18/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 18/15 B

L 1 R 63/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 28 KR 159/08 (SG Osnabrück)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. .............................................................................................................,

2. DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

3. DAK-Gesundheit-Pflegekasse,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

4. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Busfahrer in der Zeit vom 1.1. bis 9.10.2003 und 11.4.2004 bis 15.4.2007 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.4.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 18.8.2015 auf alle drei Zulassungsgründe.

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Die Klägerin wirft auf Seite 7 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf,

"ob Zivilpersonen, die - wie Fahrer eines Omnibusunternehmens, welches Linien- und Schulverkehr durchführt und zur reibungslosen Organisation und Durchführung dieses sich regelmäßig in gleicher Form anfallenden Verkehrs die Fahrer in Dienstpläne einträgt - Leistungen für ein Unternehmen erbringen, welche regelmäßig und allein aufgrund ihrer Natur nur auf eine ganz bestimmte Art und Weise - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art ihrer Ausführung - durchzuführen sind bzw. durchgeführt werden können, bereits deshalb als weisungsgebunden bzw. in die Arbeitsorganisation eingegliedert im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV anzusehen sind".

Auf Seite 9 der Beschwerdebegründung wirft die Klägerin folgende Frage(n) auf,

"ob Zivilpersonen, die - wie Fahrer eines Omnibusunternehmens ohne eigenen Omnibus - für ein Unternehmen, mit Beförderungsmitteln dieses Unternehmens (insbesondere wenn diese unverhältnismäßig teuer sind) - weil sie über ein eigenes nicht verfügen bzw. ihr eigenes für die Tätigkeit schlicht nicht verwenden - Personen oder Sachen befördern, mangels sonstiger betrieblicher Investitionen/Investitionsmöglichkeiten kein eigenes Unternehmerrisiko tragen können und daher als abhängig Beschäftigte zu beurteilen sind. Diese Frage schließt die weitere Frage mit ein, ob Tätigkeiten, welche allein aufgrund ihrer Natur auch ohne ein besonders großes Unternehmerrisiko ausgeführt werden können - weil etwa regelmäßig fremde Transportfahrzeuge zur Verfügung gestellt und tatsächlich genutzt werden, obwohl möglicherweise ein eigenes Transportfahrzeug vorhanden ist - überhaupt selbständig ausgeübt werden können".

7

Die Rechtsfragen seien klärungsbedürftig. Sie seien weder vom BSG noch von den Tatsachengerichten der Sozialgerichtsbarkeit entschieden. Vielmehr widerspreche die Entscheidung des LSG mit dieser Begründung "in nicht geringfügigem Umfang" der Rechtsprechung des BSG und des BFH (Hinweis auf BSG Urteil vom 27.11.1980 - 8a RU 26/80 - Juris; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris; BFHE 199, 261 [BFH 16.05.2002 - IV R 94/99]).

8

Den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfragen unterstellt - genügt die Klägerin damit nicht. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten.

9

Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin legt nicht unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, auf die das LSG durch Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des SG vom 28.2.2012 Bezug genommen hat, dar, ob und inwieweit der vorliegende Rechtsstreit neue bzw erneut klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft. Insbesondere unterlässt die Klägerin die erforderliche Untersuchung der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte und ggf Widersprüche und arbeitet daher nicht in der gebotenen Weise den von ihr behaupteten Klärungsbedarf heraus. Stattdessen wendet sich die Klägerin im Kern ihres Vorbringens gegen die konkrete Rechtsanwendung durch das LSG. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

10

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

11

a) Die Klägerin entnimmt dem angefochtenen Urteil auf Seite 11 der Beschwerdebegründung den "Rechtssatz", dass Zivilpersonen, die - wie Fahrer eines Omnibusunternehmens, welches Linien- und Schulverkehr durchführe und zur reibungslosen Organisation und Durchführung dieses sich regelmäßig in gleicher Form anfallenden Verkehrs die Fahrer in Dienstpläne eintrage - Leistungen für ein Unternehmen erbringen würden, welche regelmäßig und allein aufgrund ihrer Natur nur auf eine ganz bestimmte Art und Weise - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art ihrer Ausführung - durchzuführen seien bzw durchgeführt werden könnten, bereits deshalb als weisungsgebunden bzw in die Arbeitsorganisation eingegliedert iS des § 7 Abs 1 S 1 SGB IV anzusehen seien. Diese Rechtsauffassung sei mit "tragenden Rechtssätzen" in Urteilen des BSG und des BFH unvereinbar (erneuter Hinweis auf die unter Nr 1 genannten Urteile des BSG und des BFH).

12

b) Auf Seite 12 der Beschwerdebegründung entnimmt die Klägerin dem angefochtenen Urteil den "Rechtssatz", dass Zivilpersonen, die - wie Fahrer eines Omnibusunternehmens ohne eigenen Omnibus - für ein Unternehmen, mit Beförderungsmitteln dieses Unternehmens (insbesondere wenn diese unverhältnismäßig teuer seien) - weil sie über ein eigenes nicht verfügen bzw ihr eigenes für die Tätigkeit schlicht nicht verwenden würden - Personen oder Sachen beförderten, mangels sonstiger betrieblicher Investitionen/Investitionsmöglichkeiten kein eigenes Unternehmerrisiko tragen könnten und daher als abhängig Beschäftigte zu beurteilen seien. Dies schließe den Rechtssatz mit ein, dass Tätigkeiten, welche allein aufgrund ihrer Natur auch ohne ein besonders großes Unternehmerrisiko ausgeführt werden könnten - weil etwa regelmäßig fremde Transportfahrzeuge zur Verfügung gestellt und tatsächlich genutzt würden, obwohl möglicherweise ein eigenes Transportfahrzeug vorhanden sei - nicht selbstständig ausgeübt werden könnten. "Diese Rechtsauffassung" sei mit "tragenden Rechtssätzen" des BSG unvereinbar (erneut Hinweis auf BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris).

13

c) Weiterhin - so die Klägerin auf Seite 13 f der Beschwerdebegründung - habe das LSG den "Rechtssatz" aufgestellt, dass es nicht der Disposition der Beteiligten unterliege, die Sozialversicherungspflicht durch Verträge auszuschließen. "Diese Rechtsauffassung" sei - so pauschal und zusammenhangslos formuliert - mit dem ein Urteil des BSG (erneut Hinweis auf BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris) tragenden Rechtssatz unvereinbar.

14

d) Schließlich führt die Klägerin auf Seite 14 f der Beschwerdebegründung aus, dass die Entscheidung des LSG "ohne jegliche Begründung auch auf den bekannten Widerspruch zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen bzw. dem von diesem in der öffentlichen Sitzung der 10. Kammer vom 28.11.2008, Az. 10 Sa 1050/08, zwischen dem Herrn Z. und der Klägerin vorher geschlossenen Vergleich, gestützt" würde. Dabei habe sich das LSG in seiner Entscheidung nicht mit dem genannten Vergleich auseinandergesetzt. Das angefochtene, insofern widersprüchliche Urteil sei jedoch mit "tragenden Rechtssätzen" des BSG und des BAG unvereinbar (Hinweis auf BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5; BAGE 87, 129; BAGE 90, 36).

15

Dadurch legt die Klägerin eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht in einer den Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechenden Weise dar. Sie übersieht bereits, dass der BFH und das BAG nicht zu den nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG divergenzfähigen Gerichten zählen. In grundlegender Hinsicht unterlässt es die Klägerin aber insbesondere, den in Bezug genommenen Urteilen des BSG abstrakte entscheidungstragende Rechtssätze in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise zu entnehmen. Im Kern ihres Vorbringens macht sie lediglich geltend, dass das angefochtene Urteil des LSG ihrer Meinung nach der Rechtsprechung des BSG widerspreche. Deutlich wird dies durch die Formulierungen der Klägerin "unter Zugrundelegung der soeben genannten Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts" und "die genannte Rechtsauffassung". Die Klägerin macht wiederum im Kern ihres Vorbringens nur eine vermeintliche Abweichung von der Rechtsprechung des BSG durch das LSG bei der konkreten Rechtsanwendung geltend, legt aber nicht den Widerspruch von abstrakten, entscheidungserheblichen Rechtssätzen im Grundsätzlichen dar.

16

3. Auch einen Verfahrensmangel des LSG wegen Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 103 SGG bezeichnet die Klägerin nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN, Nr 21 RdNr 4; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Die Beschwerdebegründung zeigt insoweit entgegen § 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht auf, dass im Berufungsverfahren ein formeller prozessrechtlich ordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt und in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten worden ist (vgl zu diesem Erfordernis die stRspr zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 18c mwN). Sie stellt lediglich dar, dass "Beweisanträge" im klägerischen Schriftsatz vom 19.6.2012 gestellt wurden, nicht aber, dass diese auch noch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich bestehen blieben.

17

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

18

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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