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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.10.2015, Az.: B 13 R 350/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28593
Aktenzeichen: B 13 R 350/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 10.07.2015 - AZ: L 14 R 226/15

SG Düsseldorf - AZ: S 44 R 1400/14

BSG, 09.10.2015 - B 13 R 350/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 350/15 B

L 14 R 226/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 44 R 1400/14 (SG Düsseldorf)

.....................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Oktober 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 8.9.2015 an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) "Einwendungen" gegen das Urteil des LSG vom 10.7.2015 (dem Kläger zugestellt am 3.9.2015), mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.12.2014 als unzulässig verworfen wurde, erhoben. Das vom LSG an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitete Schreiben ist hier am 24.9.2015 eingegangen und wird sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ausgelegt. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde - dem hier allein statthaften Rechtsmittel - gesetzlich vorgeschriebenen Form.

2

Der Kläger kann gemäß § 73 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

5

Der vorliegende Beschluss steht der Einlegung einer formgerechten Beschwerde durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht entgegen, da die dem Urteil des LSG beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist (Belehrung über das Rechtsmittel der Revision und nicht - wie erforderlich - über die Nichtzulassungsbeschwerde).

Gasser
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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