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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2015, Az.: B 6 KA 51/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29869
Aktenzeichen: B 6 KA 51/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 03.06.2015 - AZ: L 12 KA 189/13

SG München - AZ: S 38 KA 1213/02

BSG, 08.10.2015 - B 6 KA 51/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 51/15 B

L 12 KA 189/13 (Bayerisches LSG)

S 38 KA 1213/02 (SG München)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Beschwerdeausschuss Ärzte Bayern,

Wernerwerkstraße 2, 93049 Regensburg,

Beklagter und Beschwerdegegner,

beigeladen:

1. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,

Elsenheimerstraße 39, 80687 München,

2. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,

Carl-Wery-Straße 28, 81739 München.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richter E n g e l h a r d und R a d e m a c k e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2015 - L 12 KA 189/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen die Nichtzulassung der Revision des ihm am 15.6.2015 zugestellten Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3.6.2015 mit einem am 15.7.2015 per Telefax eingegangenen, aber nicht unterzeichneten Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Das Original des Schreibens vom 15.7.2015 ist erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 15.7.2015 endete, am 17.7.2015 auf dem Postweg eingegangen. Hierauf wurde der Klägervertreter mit Schreiben des Senats vom 12.8.2015 hingewiesen. Die Frist wurde dementsprechend nur unter Vorbehalt auf seinen Antrag bis zum 15.9.2015 verlängert. Seinem erneuten Fristverlängerungsantrag vom 15.9.2015 konnte nicht entsprochen werden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 15.9.2015 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Es kann in Anbetracht der fehlenden Begründung dahinstehen, ob bereits die Beschwerdefrist versäumt wurde und die Beschwerde schon deshalb unzulässig wäre. Gründe für eine Wiedereinsetzung hat der Klägervertreter nicht geltend gemacht. Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

3

Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde hat der Senat unter gleichzeitiger Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags mit Beschluss vom 8.9.2015 als unzulässig verworfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).

Prof. Dr. Wenner
Engelhard
Rademacker

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