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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.10.2015, Az.: B 9 SB 69/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28595
Aktenzeichen: B 9 SB 69/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 25.06.2015 - AZ: L 18 SB 246/14

SG Würzburg - AZ: S 7 SB 716/12

BSG, 07.10.2015 - B 9 SB 69/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 69/15 B

L 18 SB 246/14 (Bayerisches LSG)

S 7 SB 716/12 (SG Würzburg)

..................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen oder einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 25.6.2015, ihm zugestellt am 13.8.2015, mit einem von ihm unterzeichneten und am 14.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 4.9.2015 Beschwerde eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ("Notanwalts") beantragt.

II

2

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nur in Betracht, (1.) wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH (§ 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO) oder (2.) die Beiordnung eines sog "Notanwalts" (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) vorliegen.

3

1.) Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Darauf ist der Kläger auch in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Urteil beigefügt war, ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG) beim BSG eingereicht. Diese Frist begann mit Zustellung des LSG-Urteils am 13.8.2015 und endete mit Ablauf des 14.9.2015.

4

Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

5

2.) Auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines sog Notanwalts wären nicht gegeben für den Fall, dass der Antrag des Klägers dahin zu verstehen sein sollte. Wer die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nicht gefunden werden konnte (§ 78b ZPO), hat ua innerhalb der Rechtsmittelfrist durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen, dass seine diesbezüglichen Bemühungen bei mehreren Rechtsanwälten erfolglos geblieben sind. Schon das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Kläger nicht dargetan. Vielmehr hat er lediglich vorgetragen, dass die Kanzlei Blankenburg und Kollegen in Ebern, die ihn bisher in den Rechtssachen nach dem SGB IX und Bundesversorgungsgesetz vertreten habe, den Rechtsbeistand in dieser Beschwerde abgelehnt habe. Da er nunmehr "wieder ohne Rechtsbeistand, wie vor 10 Jahren da stehe", bitte er das Gericht um die "Zuteilung eines Notanwalts". Damit sind die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO aber noch nicht glaubhaft gemacht. Denn der Kläger hat nicht einmal geltend gemacht, dass er eine "gewisse Anzahl" von Anwälten vergeblich um die Übernahme der Vertretung gebeten hat.

6

3.) Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich.

7

4.) Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein (§ 160a Abs 1 S 2 SGG), zumal der Kläger nicht zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört.

8

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

9

5.) Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Bieresborn

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