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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: B 4 AS 189/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28349
Aktenzeichen: B 4 AS 189/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 08.09.2015 - AZ: L 13 AS 3427/15 B

SG Heilbronn - AZ: S 10 AS 2013/15 ER

BSG, 30.09.2015 - B 4 AS 189/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 189/15 S

L 13 AS 3427/15 B (LSG Baden-Württemberg)

S 10 AS 2013/15 ER (SG Heilbronn)

...........................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Landkreis Ludwigsburg,

Schwieberdinger Straße 58, 71636 Ludwigsburg,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. September 2015 - L 13 AS 3427/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab 18.6.2015. Das SG Heilbronn hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung sowie seinen Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt (Beschluss vom 8.7.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen (Beschluss vom 8.9.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 21.9.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 8.9.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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