Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: B 10 ÜG 17/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32016
Aktenzeichen: B 10 ÜG 17/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 29.04.2014 - AZ: L 11 SF 293/14 EK

BSG, 30.09.2015 - B 10 ÜG 17/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 17/14 B

L 11 SF 293/14 EK (LSG Baden-Württemberg)

...................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .......................................,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart,

Olgastraße 2, 70182 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1200 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger betreibt seit Jahren in der Sozialgerichtsbarkeit eine Vielzahl von Verfahren. So führte er allein von 2005 bis 2012 ca 660 Verfahren beim SG Karlsruhe und ca 1240 Verfahren beim LSG Baden-Württemberg. Beim BSG waren von 2006 bis 2012 ca 260 Verfahren anhängig.

2

In der Hauptsache unter L 11 SF 293/14 EK begehrt der Kläger Entschädigung wegen der Dauer des Entschädigungsverfahrens L 2 SF 3694/12 EK. Das dortige Ausgangsverfahren unter L 7 SO 5974/09 betraf Sozialhilfeansprüche.

3

Das Entschädigungsverfahren L 2 SF 3694/12 EK endete durch Klagabweisung (Urteil vom 30.4.2014). Das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 30.4.2014 wird vor dem erkennenden Senat unter dem Az B 10 ÜG 16/14 B geführt (vormals B 10 ÜG 1/14 BH). Die unter dem Az L 2 SF 2019/14 WA geführte Nichtigkeitsklage gegen das Urteil vom 30.4.2014 war erfolglos (Urteil vom 25.6.2014). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unter B 10 ÜG 9/14 B anhängig.

4

Die Entschädigungsklage unter L 11 SF 293/14 EK wies das LSG ab und führte zur Begründung ua aus, der Senat habe nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten PD Dr. Sp./S. keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Seine Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich. Ein sachliches Anliegen habe er nicht. Es gehe ihm allein darum - wie in weiteren 138 Entschädigungsklagen - das Gericht zum Zwecke der Selbstdarstellung in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 29.4.2014).

5

Die gegen das Urteil vom 29.4.2014 erhobene Nichtigkeitsklage hat das LSG in dem Verfahren L 11 SF 2091/14 EK-WA abgewiesen (Urteil vom 22.7.2014). Den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 22.7.2014 hat der Senat abgelehnt (Beschluss vom 28.11.2014 - B 10 ÜG 8/14 BH), die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge und Gegenvorstellung verworfen (Beschluss vom 30.9.2015 - B 10 ÜG 5/15 C).

6

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 29.4.2014 - L 11 SF 293/14 EK, rügt der Kläger eine Reihe von Verfahrensfehlern. Der Senat hat dem Kläger ua für dieses Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren PKH bewilligt und eine Rechtsanwältin beigeordnet (Beschluss vom 22.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 BH). Anders als im vorliegenden Verfahren hat diese Prozessbevollmächtigte im Parallelverfahren B 10 ÜG 9/14 B die Beschwerde nicht begründet, sondern das Mandat niedergelegt.

7

Eigenhändige Befangenheitsgesuche gegen den Vizepräsidenten des BSG und die Richter Othmer und Dr. Röhl vom 13.3.2015 sowie die Richterin Dr. Roos vom 27.4.2015 sind als unzulässig verworfen worden (Beschluss vom 27.8.2015), dem Kläger zugestellt am 25.9.2015.

II

8

Der Kläger ist im vorliegenden Verfahren weiterhin wirksam von seiner Prozessbevollmächtigten vertreten, weil sie ihr Mandat nur in einem der anderen vom Kläger beim Senat betriebenen Verfahren mit dem Az B 10 ÜG 9/14 B niedergelegt hat (BSG Beschluss vom 26.2.2015 - B 10 ÜG 9/14 B). Sein Antrag, die Mandatsniederlegung auch im vorliegenden Verfahren abzulehnen, geht daher ins Leere.

9

Die von seiner Prozessbevollmächtigten begründete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

10

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Schon daran fehlt es hier.

11

1. Nicht festzustellen vermag der Senat die vom Kläger behauptete Prozessunfähigkeit (vgl § 71 Abs 1 SGG) und die daraus nach seiner Ansicht resultierende Erforderlichkeit, ihm einen besonderen Vertreter nach § 72 SGG zuzuordnen. Wie der Senat bereits entschieden und dem Kläger schriftlich mitgeteilt hat, nimmt er ihm die offensichtlich lediglich situativ als prozesstaktisches Mittel eingesetzte Behauptung, prozessunfähig zu sein, nicht ab, sondern geht von einer Prozessfähigkeit des Klägers aus. Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf seine Ausführungen im dem Beschluss vom 28.11.2014 - B 10 ÜG 8/14 BH. Das LSG, dem als Grundlage seiner Überzeugungsbildung dieselben Gutachten wie dem Senat zur Verfügung standen, brauchte sich deshalb auch nicht gedrängt zu sehen, Beweisanträgen des Klägers im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Prozessunfähigkeit nachzugehen. Ebenso wenig hatte das LSG Veranlassung, für den Kläger einen besonderen Vertreter zu bestellen.

12

Der Senat durfte sich von der Prozessfähigkeit nach Anhörung im schriftlichen Verfahren (siehe Verfügung vom 2.10.2014) auch ohne einen persönlichen Eindruck vom Kläger überzeugen. Wegen der schwerwiegenden Auswirkungen im einzelnen anhängigen Verfahren rechtfertigt sich das Erfordernis der persönlichen Anhörung mit einem persönlichen Eindruck des Betroffenen zwar vor Feststellung seiner Prozessunfähigkeit (BSG SozR 3-1500 § 71 Nr 1). Dieser Grundsatz dient dem Schutz der Verfahrensbeteiligten vor der Zurechnung von selbständig vorgenommenen Prozesshandlungen. Ihnen soll der gerichtliche Rechtsschutz nicht ohne Anhörung versagt werden (auch BSGE 76, 178 = SozR 3-4100 § 58 Nr 7). Dieses Schutzes bedarf es indessen nicht für den Fall fehlender Prozessunfähigkeit (vgl auch früher § 68 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jetzt § 278 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Nach der Beschwerdebegründung ist die persönliche Anhörung des Klägers vor dem LSG im Übrigen nicht einmal unterblieben. Insoweit hätte die Beschwerdebegründung darlegen müssen, wieso der Kläger trotz seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG keine Gelegenheit eines persönlichen Eindrucks und einer Anhörung zur Verwertung der beigezogenen Gutachten haben konnte.

13

Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 202 SGG iVm § 547 Nr 4 ZPO nicht vor und auch nicht der sinngemäß damit verbundene Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG iVm § 62 SGG).

14

2. Ebenfalls nicht substantiiert dargelegt hat die Beschwerde den von ihr behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch die Mitwirkung einer vermeintlich ausgeschlossenen Richterin an Verhandlung und Entscheidung seines Rechtsstreits. Allerdings ist nach Maßgabe des § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 7 ZPO ein Richter in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren ausgeschlossen, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Die Beschwerdebegründung verweist insoweit darauf, dass die betreffende Richterin am Verfahren L 7 SO 217/07 beteiligt gewesen sei. Dies betrifft indes das Ausgangsverfahren, welches dem Entschädigungsverfahren L 2 SF 3694/12 EK zugrunde liegt, nicht hingegen dieses Entschädigungsverfahren selbst, welches seinerseits den Ausgang für das hier in der Hauptsache streitige Entschädigungsverfahren bildet (vgl hierzu BT-Drucks 17/3802 S 37; Sächsisches LSG Urteil vom 26.3.2015 - L 3 SF 136/13 AB - Juris RdNr 16, 17 mwN). Weitergehende Vorbefassung in einem früheren Rechtszug oder schiedsrichterlichen Verfahren (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 6 ZPO) oder Befangenheit (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 42 ZPO) wegen der Vorbefassung im Übrigen behauptet die Beschwerdebegründung nicht. Das sozialhilferechtliche Verfahren betrifft insbesondere keinen früheren Rechtszug.

15

3. Nicht substantiiert hat die Beschwerde schließlich ihren Vorwurf, dass LSG habe zu Unrecht über einen vom Kläger erhobenen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB) in der Sache entschieden und ihn damit seinem gesetzlichen Richter entzogen. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, hat das LSG einen eventuellen Amtshaftungsanspruch des Klägers zur Begründung seiner Klage überhaupt nicht in Erwägung gezogen, sondern die Einbeziehung als nicht sachdienliche Klageänderung (§ 99 SGG) behandelt. Soweit die Beschwerdebegründung wegen der Anspruchskonkurrenz von Entschädigung und Amtshaftung (vgl BT-Drucks 17/3802 S 19) die Annahme einer Klageänderung beanstandet und stattdessen auf einen einheitlichen Schadensersatzanspruch rekurriert, versäumt sie allerdings, sich mit den Unterschieden sowohl auf der Tatbestands- als auch der Rechtsfolgenseite hinreichend zu beschäftigen. Nachdem das LSG hiernach nicht über einen Amtshaftungsanspruch, sondern einzig und allein über einen Anspruch des Klägers aus § 198 GVG entschieden hat, stellen sich auch die vom Kläger weiter aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang einer sozialgerichtlichen Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch nicht.

16

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

17

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

18

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. § 183 S 6 SGG schließt eine Kostenprivilegierung bei Rechtsschutz wegen überlanger Verfahrensdauer aus.

19

7. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 Abs 2 und 3, § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.