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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2015, Az.: B 2 U 210/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28195
Aktenzeichen: B 2 U 210/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 27.05.2015 - AZ: L 15 U 626/11

SG Gelsenkirchen - AZ: S 13 U 193/09

BSG, 24.09.2015 - B 2 U 210/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 210/15 B

L 15 U 626/11 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 13 U 193/09 (SG Gelsenkirchen)

....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,

Heyestraße 99, 40625 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2015 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.8.2015 an das SG Kassel, "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Das vom SG an das BSG weitergeleitete Schreiben ist hier am 26.8.2015 eingegangen. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

2

Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist beim BSG einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG).

3

Die weder frist- noch formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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