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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2015, Az.: B 14 AS 117/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28188
Aktenzeichen: B 14 AS 117/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 25.06.2015 - AZ: L 7 AS 135/15

SG München - AZ: S 52 AS 111/15

BSG, 23.09.2015 - B 14 AS 117/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 117/15 BH

L 7 AS 135/15 (Bayerisches LSG)

S 52 AS 111/15 (SG München)

..............................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Jobcenter München,

Orleansplatz 11, 81667 München,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 - L 7 AS 135/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 25.6.2015 erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Förderung eines Englischintensivkurses als Eingliederungsmaßnahme nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, weil dies zur Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht notwendig sei, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Eine solche ist auch der von der Klägerin formulierten Frage zur Ermessensausübung des Beklagten im Hinblick auf den jeweiligen "Ausbildungsberuf" nicht zu entnehmen, zumal ein "Ausbildungsberuf" der Klägerin nicht zu erkennen ist.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge entgegen den Ausführungen der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Insbesondere hat das LSG keine abweichenden Rechtssätze zum von der Klägerin bezeichneten Urteil des BSG aufgestellt.

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, das LSG habe ihren Terminverlegungsantrag und Befangenheitsantrag abgelehnt, ergeben sich bei Durchsicht der Verfahrensakte keine genügenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte dafür, dass entsprechende Verfahrensmängel durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten in einer die Zulassung begründenden Weise iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet werden könnten, nachdem die Klägerin ausweislich der Niederschrift über den Verhandlungstermin in diesem erschienen war, den Beschluss über ihren Befangenheitsantrag übergeben erhielt und anschließend einen Sachantrag stellte. Die danach gestellten weiteren Befangenheitsanträge wies das LSG im Verhandlungstermin teils als unzulässig und teils als unbegründet zurück, ohne dass diese Beschlüsse eine Überschreitung der Grenzen einer unzulässigen Selbstentscheidung des abgelehnten Richters erkennen ließen. Soweit die Klägerin zudem geltend gemacht hat, das LSG sei ihren Beweisanträgen nicht gefolgt, ist nicht erkennbar, dass das LSG sich ausgehend von seiner Rechtsansicht hätte gedrängt sehen müssen, den Beweisanträgen nachzukommen.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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