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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.09.2015, Az.: B 4 AS 242/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28178
Aktenzeichen: B 4 AS 242/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 14.07.2015 - AZ: L 9 AS 1076/15

SG Konstanz - AZ: S 5 AS 945/14

BSG, 22.09.2015 - B 4 AS 242/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 242/15 B

L 9 AS 1076/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 5 AS 945/14 (SG Konstanz)

.......................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Landkreis Konstanz,

Konzilstraße 9, 78462 Konstanz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt im Ausgangsklageverfahren die Ausstellung einer Bescheinigung über den Grund seiner Arbeitslosigkeit. Der Beklagte hatte dem Kläger durch Schreiben vom 14.3.2014 bestätigt, dass er seit dem 1.1.2005 bei ihm bis auf Weiteres als arbeitslos geführt und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unterstützt sowie gefördert werde. Zur Ausstellung einer anderslautenden Bescheinigung sah sich der Beklagte nicht in der Lage. Auf die Klage hiergegen hat der Beklagte am 9.12.2014 einen Widerspruchsbescheid mit der Begründung erlassen, dass es an einer Rechtsgrundlage für die erwünschte Bescheinigung mangele. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.2.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers - nachdem er Akteneinsicht in die Leistungs- und Vermittlungsakten des Beklagten im SG Konstanz erhalten hatte - zurückgewiesen. Weder gebe es eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, noch sei er in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden. Er habe Akteneinsicht in die vollständigen, den Streitgegenstand betreffenden Akten erhalten.

2

Der Kläger beantragt beim BSG zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor benannten Urteil die Bewilligung von PKH. Zugleich hat er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

II

3

Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist vorliegend unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten des Beklagten, des SG und des LSG nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht.

6

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

7

Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass dem Kläger rechtliches Gehör durch Akteneinsicht in den Räumen des SG Konstanz gewährt worden sei. Dies ist anhand der Akte des Berufungsverfahrens nachvollziehbar. Unabhängig davon, ob die sechs Band Akten jeweils sowohl den Leistungs- als auch den Vermittlungsteil enthielten - was der Kläger bestreitet - könnte eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Unvollständigkeit der Akten hier nicht zum Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde führen. Es mangelt insoweit bereits an dem Beruhen der Berufungsentscheidung auf einer Gehörsverletzung hierdurch. Denn das Begehren des Klägers entbehrt, wie das LSG zutreffend festgestellt hat, bereits einer Rechtsgrundlage im SGB II.

8

Die Nichtzulassungsbeschwerde war - aus den zuvor dargelegten Gründen - ohne die Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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