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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.09.2015, Az.: B 1 KR 15/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26716
Aktenzeichen: B 1 KR 15/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 02.09.2015 - AZ: L 9 KR 243/15

SG Berlin - AZ: S 28 KR 341/15

BSG, 21.09.2015 - B 1 KR 15/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 15/15 S

L 9 KR 243/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 28 KR 341/15 (SG Berlin)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Nordost - Die Gesundheitskasse,

Behlertstraße 33 A, 14467 Potsdam,

Beklagte.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. September 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 2.9.2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 14.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.9.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Dr. Estelmann

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