Beschl. v. 18.09.2015, Az.: B 8 SO 41/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 31.08.2015 - AZ: L 11 SO 347/15 B
SG Duisburg - AZ: S 24 SF 232/15 AB
BSG, 18.09.2015 - B 8 SO 41/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 41/15 S
L 11 SO 347/15 B (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 24 SF 232/15 AB (SG Duisburg)
..............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Oberhausen,
Schwartzstraße 72, 46045 Oberhausen,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.7.2015 (Ablehnung einer Gerichtsperson) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 31.8.2015). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen hat der Kläger "Rechtsmittel incl Beschwerde" eingelegt.
Das Rechtsmittel des Klägers ist bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 31.8.2015 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das Bundessozialgericht anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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