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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2015, Az.: B 13 R 307/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28394
Aktenzeichen: B 13 R 307/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 06.07.2015 - AZ: L 2 R 28/15

SG Darmstadt - AZ: S 6 R 27/12

BSG, 18.09.2015 - B 13 R 307/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 307/15 B

L 2 R 28/15 (Hessisches LSG)

S 6 R 27/12 (SG Darmstadt)

.....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Hessen,

Städelstraße 28, 60596 Frankfurt am Main,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. September 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische LSG hat im Beschluss vom 6.7.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - verneint. Zwar sei der Kläger nachweisbar seit dem 21.11.2012 voll erwerbsgemindert, doch habe er zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung (Drei-Fünftel-Belegung) nicht mehr erfüllt. Dass der Versicherungsfall bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch vorgelegen hätten, habe sich auch unter Berücksichtigung von Angaben der Ehefrau des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. zur Überzeugung des Senats nicht erweisen lassen.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 16.9.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er rügt, das LSG habe die Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) verletzt, weil es einem von ihm im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens "in Bezug auf die für eine Entscheidung notwendigen Feststellungen zum genauen Eintrittszeitpunkt der Erwerbsminderung" ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Aus diesem Vortrag ergibt sich weder, dass der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger gegenüber dem LSG prozessordnungsgemäße Beweisanträge unter Angabe eines konkreten Beweisthemas angebracht (s hierzu BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN) noch dass er diese bis zum Schluss - insbesondere auch noch nach Erhalt der Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG) - aufrechterhalten hat oder sie in der Entscheidung des LSG wiedergegeben sind (s hierzu BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 11.6.2015 - B 13 R 151/15 B - Juris RdNr 9 f). Somit kann seinem Vorbringen nicht - wie erforderlich - entnommen werden, dass die Warnfunktion eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags wirksam werden konnte (s hierzu BSG Beschlüsse vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10, und vom 16.2.2015 - B 13 R 12/15 B - BeckRS 2015, 67450 RdNr 6). Ungeachtet dessen zeigt der Kläger aber auch nicht auf, welche Ergebnisse die unterlassene Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern die Entscheidung des LSG hierauf beruhen kann. Sein Vortrag lässt insbesondere nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt die Drei-Fünftel-Belegung letztmals vorgelegen hat.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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