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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2015, Az.: B 13 R 229/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26209
Aktenzeichen: B 13 R 229/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 27.03.2015 - AZ: L 14 R 122/13

BSG, 18.09.2015 - B 13 R 229/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 229/15 B

L 14 R 122/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 25 R 1278/12 (SG Dortmund)

........................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. September 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktwerts von 0,0625 verneint (Urteil vom 27.3.2015). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie wirft die Frage auf, "ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßen wird, wenn gemäß § 262 Abs. 1 SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte gewährt werden, die zu höheren Entgeltpunkten führen, als wenn vollwertige Pflichtbeiträge für jeden Kalendermonat in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkte entrichtet worden sind".

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 24.7.2015 nicht.

4

Die Klägerin formuliert bereits keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage; denn allein die Tatsache, dass gemäß § 262 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) "zusätzliche Entgeltpunkte gewährt werden", macht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) nicht plausibel. Die Klägerin arbeitet mit ihrer Fragestellung nicht heraus, weshalb die so berechnete Rente nach Mindestentgeltpunkten sie gegenüber anderen Rentenberechtigten im Sinne einer Gleichheitswidrigkeit benachteiligt.

5

Selbst bei Annahme einer - unter Heranziehung der geschilderten prozessualen Vorgeschichte - verständlichen Rechtsfrage zeigte die Klägerin aber auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht auf. Sie behauptet lediglich, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, versäumt es aber, sich mit der - teilweise auch vom LSG zitierten (BSG SozR 4-2500 § 73 Nr 3) - höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zulässiger analoger Rechtsanwendung einer Vorschrift von unzulässiger Rechtsfortbildung jenseits der Wortlautgrenze (hier: des § 262 Abs 1 SGB VI) auseinanderzusetzen. Insbesondere geht sie auf die vom LSG als Auslegungshilfe herangezogenen Gesetzesmaterialien nicht ein. Ihre eigene Wertung, sie werde durch "eigene Beitragszahlungen" (im Jahr 2011) "schlechter gestellt", als wenn sie diese Einkünfte nicht erzielt hätte, ersetzt die erforderliche Auseinandersetzung nicht.

6

Soweit die Klägerin schließlich - ohne die vom LSG abgelehnte Rechtsfortbildung - eine Verfassungswidrigkeit des § 262 Abs 1 SGB VI - gemessen an Art 3 Abs 1 GG - behauptet, fehlt jede Auseinandersetzung mit der zur Problematik der Gleichheitswidrigkeit zahlreich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverfassungsgerichts.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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