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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2015, Az.: B 11 AL 4/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28171
Aktenzeichen: B 11 AL 4/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 10.06.2015 - AZ: L 2 AL 9/14

BSG, 18.09.2015 - B 11 AL 4/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 4/15 BH

L 2 AL 9/14 (LSG Hamburg)

S 14 AL 180/12 (SG Hamburg)

..............................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer dreiwöchigen Sperrzeit wegen des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, der er für die Zeit vom 27.1. bis 25.5.2012 zugewiesen worden war, mit den entsprechenden leistungsrechtlichen Folgeentscheidungen. Er nahm zunächst an der Maßnahme teil, äußerte sich aber frühzeitig als unzufrieden. Ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten führte zum Ergebnis, der Kläger werde zunächst zwei Wochen teilnehmen. Am 2.2.2012 teilte er der Beklagten aber mit, er habe die Maßnahme abgebrochen. Die Beklagte hat das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 3. bis 23.2.2012 festgestellt (samt Aufhebung der Alg-Bewilligung und Erstattung); der Anspruch auf Alg mindere sich um den entsprechenden Zeitraum. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22.1.2014, Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Hamburg vom 10.6.2015).

2

Der Kläger hat am 9.7.2015 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Er habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht hinreichend äußern können. Das Urteil sei vom Richter bereits vorformuliert gewesen. Wesentliche Sachverhalte seien bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Es sei zu klären, ob die Zuweisung zu einer Maßnahme außerhalb des Beratungs- und Betreuungskontextes zulässig sei, und ob er eine Zuweisung ohne "wahrheitsgemäße Bestandsaufnahme" und Chance auf Widerspruch hinzunehmen habe.

II

3

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines zugelassenen Bevollmächtigten ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde PKH nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach Aktenlage zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG erfolgreich geltend zu machen.

5

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein Zulassungsgrund ist dagegen nicht schon gegeben, wenn das LSG eine unzutreffende Entscheidung getroffen haben sollte.

6

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Sie wirft keine Rechtsfragen auf, die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Sachverhalte durch die Zuweisung zu einer Maßnahme "verändert" worden sein könnten und worauf sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beziehen könnten. Das LSG ist mit seinem Urteil auch nicht von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen, sodass eine Divergenzrüge ebenfalls keinen Erfolg verspricht.

7

Schließlich spricht nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers nichts dafür, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden könnte. Insbesondere ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich, weil der Kläger sich in mehreren Schriftsätzen ausführlich geäußert und auch an der mündlichen Verhandlung bei dem LSG teilgenommen hat. Die Beteiligten haben der Übertragung der Entscheidung auf den Berichterstatter zugestimmt. Die Entscheidung ist durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen.

8

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich der Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Eicher
Mutschler
Söhngen

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