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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.09.2015, Az.: B 5 R 258/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26096
Aktenzeichen: B 5 R 258/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 26.05.2015 - AZ: L 6 R 548/12

SG Meiningen - AZ: S 7 R 1232/06

BSG, 17.09.2015 - B 5 R 258/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 258/15 B

L 6 R 548/12 (Thüringer LSG)

S 7 R 1232/06 (SG Meiningen)

.....................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. September 2015 durch die Richterin Dr. G ü n n i k e r als Vorsitzende sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M., ..., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 26.5.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., ..., beantragt.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Der Kläger rügt eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG).

8

Hierzu trägt er vor, das LSG habe unter grober Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht die Aufklärung unterlassen, ob sein Leistungsvermögen bereits seit dem 6.9.2004, zumindest aber seit dem 6.4.2009 ganz oder teilweise aufgehoben sei. Zu dieser ergänzenden Beweiserhebung sei das LSG verpflichtet gewesen.

9

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 103 SGG nicht schlüssig dargetan.

10

Der Kläger versäumt es bereits aufzuzeigen, im Berufungsverfahren einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gestellt zu haben. Zwar muss ein Kläger auch im Berufungsverfahren zur Erreichung einer sachgerechten Entscheidung seines Rechtsstreits zunächst keine Beweisanträge stellen, weil das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Vertraut er aber darauf und unterlässt er deshalb Beweisanträge, so kann er später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe nicht gesetzmäßig gehandelt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 127). Denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG bestimmt - wie bereits oben ausgeführt - ausdrücklich, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt werden kann, wenn ein Beweisantrag vor dem LSG gestellt worden ist, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

11

Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe ärztliche Feststellungen in den Befundberichten des behandelnden Hausarztes Dr. Z. vom 11.11.2006 und 23.4.2012 nicht berücksichtigt und übersehen, dass das Ergänzungsgutachten des Dr. K. vom 25.4.2014 auf falschen medizinischen Voraussetzungen beruhe, rügt er die Beweiswürdigung des Gerichts. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber ebenso wenig gestützt werden wie auf die (vermeintliche) sachliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG bzw § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).

12

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zu den Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. nicht gewährt werden (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Günniker
Dr. Koloczek
Karmanski

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