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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.09.2015, Az.: B 9 SB 58/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25769
Aktenzeichen: B 9 SB 58/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 27.05.2015 - AZ: L 4 SB 21/15

SG Mainz - AZ: S 4 SB 119/13

BSG, 07.09.2015 - B 9 SB 58/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 58/15 B

L 4 SB 21/15 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 4 SB 119/13 (SG Mainz)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,

Baedekerstraße 2 - 20, 56073 Koblenz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. September 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 27.5.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 abgelehnt. Das Urteil ist der Klägerin am 16.6.2015 zugestellt worden. Mit einem von ihr unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 8.8.2015, das dort am 11.8.2015 eingegangen ist, hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG eingelegt. Das LSG hat dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitet, wo es am 14.8.2015 eingegangen ist.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 16.7.2015 endete, und mithin verspätet beim BSG eingegangen (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 3 und 7). Zudem ist die Beschwerde sogar schon beim LSG erst am 11.8.2015 und damit nach Fristablauf eingegangen.

3

Die Verwerfung der weder form- noch fristgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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