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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.09.2015, Az.: B 14 SF 8/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25816
Aktenzeichen: B 14 SF 8/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 13.07.2015 - AZ: L 8 AS 398/15 B

SG Chemnitz - AZ: S 23 AS 1010/15

BSG, 07.09.2015 - B 14 SF 8/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 SF 8/15 S

L 8 AS 398/15 B (Sächsisches LSG)

S 23 AS 1010/15 (SG Chemnitz)

.....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Mittelsachsen,

Am Landratsamt 3, 09648 Mittweida,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sozialgericht Chemnitz hat die Klage hinsichtlich des ua begehrten Schadensersatzes und Schmerzensgeldes abgetrennt, sich insofern für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Chemnitz verwiesen (Beschluss vom 10.4.2015). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen und die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) nicht zugelassen (Beschluss vom 13.7.2015). In dem Beschluss vom 13.7.2015 wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar sei. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 5.8.2015 beim LSG "Rückweisung und Rüge" eingelegt, die an das BSG weitergeleitet wurde; das eingelegte Rechtsmittel wird vom Senat als Beschwerde gewertet.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 13.7.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17a Abs 4 Satz 4, 5 Gerichtsverfassungsgesetz, § 177 SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar, wenn das LSG - wie vorliegend - die Beschwerde nicht zugelassen hat (vgl nur BSG SozR 3-1720 § 17a Nr 1 Juris RdNr 12). Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1, § 193 SGG, weil Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ua auf ihr Rechtsverhältnis zum Beklagten als Leistungsempfängerin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch stützt.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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