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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.09.2015, Az.: B 14 AS 115/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26090
Aktenzeichen: B 14 AS 115/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 08.07.2015 - AZ: L 20 AS 2722/12

SG Berlin - AZ: S 100 AS 17119/09

BSG, 04.09.2015 - B 14 AS 115/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 115/15 BH

L 20 AS 2722/12 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 100 AS 17119/09 (SG Berlin)

.....................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Kreis Nordfriesland,

Marktstraße 6, 25813 Husum,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschuss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B G, B, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Antragsvorbringen noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art hier in Bezug auf die Frage der Statthaftigkeit der Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme stellen könnten, ist nicht ersichtlich.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das LSG den Wert des Beschwerdegegenstandes fehlerhaft ermittelt und die Berufung deshalb zu Unrecht als unstatthaft verworfen hat, wie die Klägerin meint. Im Streit stand ausweislich des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) gestellten Antrags, den Feststellungen des SG und der Gerichtsakten in dem streitbefangenen Zeitraum vom 1.1.2007 bis 30.6.2007 neben einer Sanktion über einen Zeitraum von drei Monaten mit monatlich 103,50 Euro (also 310,50 Euro) die Übernahme "höhere(r) Unterkunftskosten in Gestalt der tatsächlichen Unterkunftskosten", die sich nach den von der Klägerin zu den Gerichtsakten gereichten Kontoauszügen in dem streitbefangenen Zeitraum auf 343,17 Euro monatlich beliefen, und auf die der Beklagte für die Zeit von April bis Juni 2007 Leistungen für Unterkunft in Höhe von 262 Euro sowie für Heizung in Höhe von 35,74 Euro abzüglich eines Warmwasseranteils von 5 Euro monatlich und für Januar bis März 2007 in Höhe von insgesamt 291,52 Euro erbrachte, sodass sich monatlich eine Differenz von 50,43 Euro bzw 51,65 Euro und auf den gesamten Zeitraum bezogen von 306,24 Euro ergab. Von diesem Antrag ausgehend wird der Beschwerdewert von 750 Euro (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) nicht erreicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin anfänglich höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung meinte beanspruchen zu können. Ohne Bedeutung für die Statthaftigkeit der Berufung ist auch, dass das SG - ohne die Berufung ausdrücklich zuzulassen - nach der Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass gegen seine Entscheidung die Berufung gegeben ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 40 mwN).

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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