Beschl. v. 03.09.2015, Az.: B 2 U 173/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Hessen - 29.05.2015 - AZ: L 9 U 155/13
SG Darmstadt - AZ: S 3 U 59/09
BSG, 03.09.2015 - B 2 U 173/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 173/15 B
L 9 U 155/13 (Hessisches LSG)
S 3 U 59/09 (SG Darmstadt)
.......................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: ............................................,
gegen
Unfallkasse Hessen,
Leonardo-da-Vinci-Allee 20, 60486 Frankfurt am Main,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 1 iVm § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
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