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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.08.2015, Az.: B 2 U 195/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25224
Aktenzeichen: B 2 U 195/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

nachgehend:

BSG - 25.02.2016 - AZ: B 2 U 271/15 B

BSG, 31.08.2015 - B 2 U 195/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 195/15 B

L 2 U 27/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 8 U 4/09 (SG Neuruppin)

...................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 6.7.2015 Beschwerde eingelegt. Dieses Schreiben wurde vom LSG Berlin-Brandenburg an das BSG weitergeleitet und ist hier am 7.8.2015 eingegangen.

2

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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