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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.08.2015, Az.: B 5 RE 19/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24984
Aktenzeichen: B 5 RE 19/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 17.03.2015 - AZ: L 5 R 492/12

SG Chemnitz - AZ: S 7 R 820/09

BSG, 25.08.2015 - B 5 RE 19/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RE 19/15 B

L 5 R 492/12 (Sächsisches LSG)

S 7 R 820/09 (SG Chemnitz)

.....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 17.3.2015 hat es das Sächsische LSG ua abgelehnt, die Feststellungen der Beklagten zur Beitragspflicht des Klägers ab dem 15.2.2008 als selbstständiger Prüfingenieur für die amtlich anerkannte Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kraftfahrzeugsachverständiger (KÜS) aufzuheben.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Die Grundsatzrüge, deren Voraussetzungen die Beschwerdeschrift auf Seite 2 (unter Gliederungspunkt I.) zutreffend benennt, hat keinen Erfolg.

7

Nach Auffassung des Klägers wirft der Rechtsstreit folgende "Rechtsfrage" auf:

"Ist im Verhältnis eines nach § 29 StVZO in Verbindung mit Ziffer 3 ff. der Anlage VIII b zur StVZO betrauten selbstständigen Prüfingenieurs, der keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger als Auftraggeber im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI anzusehen, so dass der Prüfingenieur, der ausschließlich auf der Grundlage seiner Betrauung legitimierte Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO durchführt, versicherungspflichtig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI ist?"

8

Damit hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht schlüssig aufgezeigt.

9

Es fehlt jedenfalls an jeglicher Darlegung der Klärungsfähigkeit. Denn die Beschwerdebegründung schildert weder den vom LSG für das BSG verbindlich festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) noch die hierauf beruhenden Entscheidungsgründe, so dass dem Senat von vornherein eine Prüfung verwehrt ist, ob die vom Kläger bezeichnete Frage in einem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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