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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.08.2015, Az.: B 8 SO 51/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26644
Aktenzeichen: B 8 SO 51/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 29.04.2015 - AZ: L 4 SO 147/13

SG Darmstadt - AZ: S 28 SO 35/12

BSG, 24.08.2015 - B 8 SO 51/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 51/15 B

L 4 SO 147/13 (Hessisches LSG)

S 28 SO 35/12 (SG Darmstadt)

............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...........................................,

gegen

Kreis Offenbach,

Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Übernahme bzw Zahlung von Schulgeld für den Besuch einer privaten Ersatzschule als Leistung der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Dies hat der Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 12.10.2011; Widerspruchsbescheid vom 14.2.2012). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 16.5.2013; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts [LSG] vom 29.4.2015).

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin eine Divergenz sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob Fallgestaltungen in Betracht kämen, in denen ein Anspruch auf Schulgeld aus Mitteln der Eingliederungshilfe möglich bleibe, obwohl dieser Anspruch grundsätzlich nicht in Betracht komme.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5

Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des Bundessozialgerichts (BSG) aufgestellt hätte; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Die Klägerin formuliert aber weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG noch einen solchen des BSG, sodass dahingestellt bleiben kann, ob sie eine Abweichung hinreichend bezeichnet, wenn sie ausführt, es sei denkbar, dass das LSG von der Rechtsprechung des BSG nicht abgewichen sei, weil diese Rechtsprechung auch anders verstanden werden könne. Soweit mit der Beschwerdebegründung vorgetragen werden soll, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sei, vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

6

Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

7

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen hat, deren Klärung durch den Senat sie anstrebt. Denn jedenfalls fehlt es an der hinreichenden Darlegung ihrer konkreten Klärungsfähigkeit. Aufgabe des Senats ist es insbesondere nicht, abstrakt und quasi lehrbuchhaft "Fallgestaltungen" zu beschreiben, bei denen die von ihr gewünschte rechtliche Bewertung des Schulgelds als Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht kommen kann.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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