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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.08.2015, Az.: B 2 U 12/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24852
Aktenzeichen: B 2 U 12/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - L 17 U 211/15 B ER - 06.07.2015

SG Bayreuth - AZ: S 12 U 78/15 ER

BSG, 24.08.2015 - B 2 U 12/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 12/15 S

L 17 U 211/15 B ER (Bayerisches LSG)

S 12 U 78/15 ER (SG Bayreuth)

.............................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter H e i n z und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 6.7.2015 hat das Bayerische LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 7.5.2015 (S 12 U 78/15 ER), mit welchem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich mit Schreiben ohne Datum, beim BSG am 28.7.2015 eingegangen, "Berufung" und somit sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Heinz
Dr. Bieresborn

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