Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.08.2015, Az.: B 12 KR 24/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30826
Aktenzeichen: B 12 KR 24/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 15.01.2015 - AZ: L 5 KR 54/13

SG Duisburg - AZ: S 7 KR 56/09

BSG, 21.08.2015 - B 12 KR 24/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 24/15 B

L 5 KR 54/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 7 KR 56/09 (SG Duisburg)

.....................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ..................................................,

Prozessbevollmächtigter: ..................................................,

2. Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

3. DAK-Gesundheit-Pflegekasse,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

4. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Niederlassungsleiter und atypisch stiller Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft mbH in der Zeit vom 1.1.2000 bis 9.2.2004 wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.1.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 5.6.2015 auf alle drei Zulassungsgründe.

5

1. Auf Seite 4 der Beschwerdebegründung macht die Klägerin das Vorliegen eines Verfahrensfehlers in Form einer Gehörsverletzung im Berufungsverfahren geltend, ohne dabei die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer entsprechenden Rüge nach § 160a Abs 2 S 3 SGG zu beachten.

6

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140 [BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67]) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, BVerfGE 84, 188, 190 [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90]; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4 S 23; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 18 mwN). Andererseits liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war (vgl zB BVerfG [Kammer] Beschluss vom 12.7.2006 - BVerfGK 8, 376; vgl auch BSG Beschluss vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 9) oder selbst in das Verfahren eingeführt wurde.

7

Die Klägerin trägt hierzu vor, für das SG habe nach "durchgeführter Beweisaufnahme und der an diesem Tag erfolgten Vernehmung des Mitgesellschafters P. am 12.06.2011" festgestanden, dass die von ihr mit dem Beigeladenen zu 1. und den weiteren natürlichen Personen geschlossenen Vertragswerke zunächst zivilrechtlich wirksam seien. Die Verträge seien - wie sie (die Klägerin) nachgewiesen habe - steuerlich akzeptiert und durchgeführt und seien auch bei sämtlichen Beteiligten tatsächlich gehandhabt und durchgeführt worden. Bei diesen äußeren und belegten Umständen sei die Annahme einer Umgehungsabsicht und eines pseudogesellschaftsrechtlichen Vertrages durch das Berufungsgericht, der gleichsam in Verdeckungsabsicht geschlossen worden sei, äußerst fernliegend. Die Annahme sei auch verfahrensfehlerhaft erfolgt. Bei dieser Sachlage, nämlich der Gewinnung eines Beweisergebnisses durch das erstinstanzliche Gericht, welches den Inhalt einer Zeugenaussage seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt habe, sei auch das Berufungsgericht an den aufgrund der Zeugenaussage ermittelten Sachverhalt gebunden und könne nur nach weiterer, nämlich eigener Beweiserhebung von dem ursprünglich gefundenen Beweisergebnis abweichen (Hinweis auf BGH Beschluss vom 14.7.2009 - VIII ZR 3/09 - Juris). Das SG habe sich durch die Aussage des Mitgesellschafters P. als Zeuge ein Bild davon gemacht, in welcher Weise innerhalb der Gesellschaft die tägliche Zusammenarbeit abgelaufen sei, welche Beteiligungsrechte der Beigeladene zu 1. gehabt habe und wie die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen durchgeführt und mit Leben erfüllt worden seien. Gleichwohl gehe das Berufungsgericht "erstmalig am 15.01.2015 im einzigen Termin des Berufungsrechtsstreits" von einem Umgehungsgeschäft aus und bezeichne im Urteil die vertraglich vereinbarten Beteiligungsrechte und -pflichten als "unnatürliche Aufteilung eines Regelwerkes für eine Anstellung in einen (zum Teil pseudo-) gesellschaftsrechtlichen und einen individualvertraglichen Teil". Hierzu sei ihr keine Gelegenheit zu irgendeiner Gegenvorstellung gegeben worden. Das LSG begnüge sich zudem lediglich mit der Feststellung, dass "dieser Vortrag" der ausdrücklichen Regelung in der Vergütungsvereinbarung widerspreche. Damit werte das Berufungsgericht die Bekundungen des Zeugen P., der gleichfalls mit der Klägerin als atypisch stiller Gesellschafter verbunden sei, als Parteivortrag, ohne auch nur ansatzweise zur Kenntnis zu nehmen, dass es sich um eine Zeugenaussage vor Gericht und damit um ein Beweismittel handele. Im Ergebnis stehe fest, dass das Berufungsgericht ohne eigene Überprüfung den Bekundungen des Zeugen P. keinen Glauben geschenkt habe. Das dürfe das Berufungsgericht nach allgemeinen Beweisermittlungs- und Beweiswürdigungsregelungen nicht, ohne den Zeugen abermals zu hören, denn das Berufungsgericht sei von einem durch Zeugenaussage belegten Sachverhalt abgewichen, und zwar ohne nachvollziehbare Begründung.

8

Damit hat die Klägerin eine - anknüpfend an den geschilderten Sachverhalt ausschließlich gerügte - Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht in einer den Anforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise dargetan. Schon nach ihrem eigenen Vortrag ist die von ihr aufgeworfene Problematik offenbar Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gewesen: Sie führt selbst auf Seite 5 der Beschwerdebegründung aus, dass das LSG "erstmalig am 15.01.2015 im einzigen Termin des Berufungsrechtsstreits" von einem "Umgehungsgeschäft" ausgegangen sei. Einzelheiten sind der Beschwerdebegründung insoweit allerdings nicht zu entnehmen. Insbesondere ist aus der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, warum die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Antrag auf Unterbrechung der mündlichen Verhandlung und/oder auf Vertagung zur Ermöglichung weiteren entscheidungserheblichen Vortrags gestellt hat, nachdem sie nach eigenen Angaben von der Wertung des LSG als "Umgehungsgeschäft" überrascht worden sein will. Darüber hinaus legt die Klägerin den behaupteten Gehörsverstoß nicht hinreichend dar. Hinreichende Angaben dazu, worin konkret eine verfassungsrechtlich unzulässige Überraschungsentscheidung zu sehen sein könnte, können aus der Beschwerdebegründung nicht erschlossen werden. Art 103 Abs 1 GG gebietet es nicht, einem Beteiligten Hinweise über die Rechtsauffassung des Gerichts noch vor der Entscheidung zu geben (stRspr, vgl BVerfG [Kammer] vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26; BVerfG [Senat] Beschluss vom 5.11.1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1, 6; BSG Beschluss vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr 7; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 590). Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass das Gericht die (erfolgten) Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber nicht zur ausdrücklichen und ausführlichen Bescheidung eines jeden Vorbringens der Beteiligten in den Urteilsgründen (BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG [Kammer] Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11 mwN) und gibt einem Beteiligten auch keinen Anspruch darauf, mit seinem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben, letztlich also "erhört" zu werden (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.4.2014 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN).

9

2. In einer nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechenden Weise macht die Klägerin auf Seite 8 der Beschwerdebegründung das Vorliegen einer zur Zulassung der Revision führenden Divergenz geltend.

10

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

11

Die Klägerin erblickt insgesamt drei vermeintliche Abweichungen.

a) Das BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris) habe den Rechtssatz aufgestellt, dass trotz entsprechender Bestimmungen in einem schuldrechtlichen Vertrag, die eine parallele Nebenbeschäftigung oder -tätigkeit verböten nicht zwangsläufig eine betriebliche Eingliederung und damit ein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden müsse. Demgegenüber erblicke das Berufungsgericht in Tz. III der Vergütungsvereinbarung "typische Charakteristika eines Arbeitsvertrages".

b) Ferner habe das BSG (Hinweis auf BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7) "im Rahmen eines abstrakten Rechtssatzes" erkannt, dass ein damals für einen Teilzeitraum existenter und so bezeichneter "Anstellungsvertrag" die Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag überlagere. Demgegenüber gehe das Berufungsgericht davon aus, auch die mit dem Beigeladenen zu 1. geschlossene Vergütungsvereinbarung enthalte arbeitsvertragliche Charakteristika. Habe das BSG allein den Anstellungsvertrag für ausreichend erachtet, um von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, müsse abweichend hiervon die Betrachtung der in G. und S. unterhaltenen Steuerberatungskanzleien erfolgen, in denen der Beigeladene zu 1. "faktisch selbständig tätig" gewesen sei und über die alleinige Bindung zu den von ihm akquirierten Mandanten verfügt habe.

c) Schließlich habe das BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 2.5.1979 - 2 RU 93/78 - Juris) erkannt, dass eine atypisch stille Gesellschafterin, die als Einlageleistung ihre Tätigkeit in das Unternehmen des Prinzipals einzubringen verpflichtet sei, und am Gewinn und Verlust des Unternehmens des Prinzipals partizipiere, zu diesem nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Darüber hinaus sei die Einlageverpflichtung des Beigeladenen zu 1. noch weiter gegangen als die der atypisch still beteiligten Ehefrau am Einzelunternehmen ihres Ehemannes, denn der Beigeladene zu 1. habe neben seiner "Einlageleistung" in Form seiner Tätigkeit noch zusätzlich eine pekuniäre Einlageleistung von 1100 DM geschuldet und sei damit zuletzt mit einer Quote von 11 % am Festkapital der Personengesellschaft beteiligt gewesen. Damit habe ihm (dem Beigeladenen zu 1.), wie der stillen Gesellschafterin am Unternehmen ihres Ehemannes, eine Beteiligung am Gewinn zugestanden, und er habe über sein variables Kapitalkonto auch entstandene Verluste zu tragen gehabt. Das Berufungsgericht weiche daher von der Entscheidung des BSG ab, weil es trotz nicht widerlegter Feststellungen nicht erkenne, dass der Beigeladene zu 1. - wie die Klägerin im Ausgangsverfahren - am Gewinn und Verlust des Unternehmens partizipiert habe.

12

Die Beschwerdebegründung genügt nicht den an eine Divergenz geknüpften Darlegungserfordernissen. Zu allen drei Punkten entnimmt die Klägerin - anders als erforderlich - dem angefochtenen Urteil keine abstrakten, tragenden Rechtssätze, sondern bemängelt im Kern durchgehend nur eine vermeintlich gegen die Rechtsprechung des BSG verstoßende Rechtsanwendung durch das LSG in ihrem Einzelfall. Dies wird ua darin deutlich, dass die Klägerin die erste Divergenz in der rechtlichen Würdigung der "Tz. III der Vergütungsvereinbarung", die zweite durch das Abweichen des konkreten Sachverhalts (in Form weiterer Steuerberaterkanzleien) und die dritte Divergenz in der konkreten Beteiligung des Beigeladenen zu 1. an Gewinn und Verlust des Unternehmens sieht. Damit legt die Klägerin aber keine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar, sondern rügt lediglich die Unrichtigkeit der konkreten Rechtsanwendung durch das LSG gemessen an vom BSG entschiedenen Sachverhaltskonstellationen. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

13

3. Schließlich macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, ohne die dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beachten.

14

Die Klägerin stellt auf Seite 16 der Beschwerdebegründung folgende Fragen:

"1. Wie sind atypisch stille Gesellschafter an Steuerberatungsgesellschaften mit beschränkter Haftung zutreffend sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren, wenn sie Gesellschaftsanteile an der Personengesellschaft innehaben, die ihnen eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung verleihen (B.I.1.).

2. Ist das Berufungsgericht berechtigt, mit dem intendierten Ziel der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses einen zivilrechtlich wirksam geschlossenen und ertragsteuerlich so durchgeführten und akzeptierten Vertrag über die Gründung einer Personengesellschaft als Umgehung und (zum Teil pseudo-) gesellschaftsrechtlichen Vertragsteil zu bezeichnen (B.I.2.)."

15

Sie ist der Meinung, das BSG (Hinweis auf BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7) habe lediglich für solche Sachverhaltskonstellationen "endgültig abschließend" entschieden, in denen die Pflichten aus einem neben dem Gesellschaftsvertrag existenten schriftlichen Anstellungsvertrag die Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag überlagerten. Das LSG Berlin-Brandenburg habe in einem anderen Verfahren, das zu einem Urteil des BSG geführt habe (erneut Hinweis auf BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7) eine Parallele der atypisch stillen Gesellschafterstellung zum GmbHGeschäftsführer gesehen. Gerade diese parallele Sichtweise habe damals das BSG nicht geteilt, sondern das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen. Das LSG vertrete die Rechtsansicht, die Parteien des Gesellschaftsvertrages über eine atypisch stille Beteiligung hätten einen pseudogesellschaftsrechtlichen Vertrag geschlossen und damit ein an sich vorliegendes einheitliches Beschäftigungsverhältnis in unnatürlicher Weise in zwei separate Vertragswerke aufgespalten. Damit verletze das LSG nicht nur Verfahrensrecht - wie zur Verfahrensrüge bereits ausgeführt -, sondern auch den Grundsatz der Vertragsfreiheit. Grundsätzliche Bedeutung komme mithin der Rechtsfrage zu, ob das Berufungsgericht zu dieser Annahme ohne abermalige Beweisaufnahme berechtigt sei. Die Sichtweise des Berufungsgerichts verletze anerkannte Auslegungsgrundsätze des § 157 BGB, indem es vertraglich vereinbarte und tatsächlich durchgeführte vertragliche Abreden unter Hinweis auf eine Innengesellschaft ignoriere.

16

Die Beschwerdebegründung erfüllt damit die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge schon im Ansatz nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn die Klägerin formuliert schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - (vgl allgemein BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).

17

Darüber hinaus genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfragen unterstellt - nicht. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Sachverhaltskonstellationen noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende - hier von dem LSG auch zT zitierte - höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten.

18

Schließlich wird die Beschwerdebegründung auch den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht gerecht: Die Klägerin befasst sich insbesondere nicht damit, dass die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit nach deren Gesamtbild vorzunehmen ist und voraussetzt, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 25 mwN). Demzufolge beachtet sie nicht die sich hieraus für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von ihr formulierten Frage ergebenden Konsequenzen: Weil das LSG sein Ergebnis auf eine Gesamtabwägung mehrerer unterschiedlicher Indizien gegründet hat (vgl Seite 14 ff des Berufungsurteils) hätte die Klägerin alle vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich durch die von ihr favorisierte Beantwortung der formulierten Fragen das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu ihren (der Klägerin) Gunsten verschieben würde, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. nicht mehr angenommen werden könnte. Das geschieht in der Beschwerdebegründung nicht.

19

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

21

6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 2 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.