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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.08.2015, Az.: B 14 AS 179/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31471
Aktenzeichen: B 14 AS 179/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 19.05.2015 - AZ: L 7 AS 1693/13

SG Chemnitz - AZ: S 6 AS 1147/13

BSG, 20.08.2015 - B 14 AS 179/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 179/15 B

L 7 AS 1693/13 (Sächsisches LSG)

S 6 AS 1147/13 (SG Chemnitz)

....................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Erzgebirgskreis,

Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. August 2015 durch den Richter Prof. Dr. B e c k e r als Vorsitzenden sowie die Richterin H a n n a p p e l und den Richter Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die genannte Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19.5.2015 kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.

2

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf PKH damit, dass sie insgesamt 249,87 Euro an Bewerbungskosten gehabt habe, deren Auszahlung sie begehrt. Daraus lässt sich jedoch ein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ableiten. Das Vorliegen eines solchen Grundes ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VI. Kapitel, RdNr 70) nicht zu erkennen, denn das LSG hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter der maßgeblichen Grenze von 750 Euro lag (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Die Klägerin selbst bestätigt dies, indem sie darlegt, dass es (nunmehr) um den Betrag von 249,87 Euro geht.

4

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist insofern nicht auszumachen. Die Entscheidung des LSG enthält auch keine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

5

Die unabhängig von dem Antrag auf PKH von der Klägerin persönlich eingelegte sinngemäße Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG), worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG sowie mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 19.6.2015 hingewiesen worden ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Becker
Hannappel
Dr. Schütze

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