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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.08.2015, Az.: B 2 U 128/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24342
Aktenzeichen: B 2 U 128/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 21.04.2015 - AZ: L 15 U 211/13

SG Dortmund - AZ: S 17 U 567/10

BSG, 18.08.2015 - B 2 U 128/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 128/15 B

L 15 U 211/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 17 U 567/10 (SG Dortmund)

........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter H e i n z und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 23.6.2015 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertritt.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 13.8.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Heinz
Dr. Bieresborn

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