Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.08.2015, Az.: B 11 AL 2/15 BH
Wiederholter Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X; Verfahrensrüge; Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24764
Aktenzeichen: B 11 AL 2/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 12.03.2015 - AZ: L 9 AL 100/12

SG Düsseldorf - AZ: S 13 AL 761/10

BSG, 18.08.2015 - B 11 AL 2/15 BH

Redaktioneller Leitsatz:

Auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 103 SGG kann die Rüge eines Verfahrensmangels dann nicht gestützt werden, wenn sich der Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 2/15 BH

L 9 AL 100/12 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 13 AL 761/10 (SG Düsseldorf)

....................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger verfolgt im Wege eines wiederholten Überprüfungsantrags nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 10.2.2000 bis 31.12.2004 nebst Zinsen. Zudem begehrt er Entschädigungen, die Erstattung von Kosten und bestimmter Feststellungen im Zusammenhang mit der Leistungsablehnung. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.3.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 12.3.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass die vom Kläger gestellten Klageanträge überwiegend unzulässig seien, weil ihnen die Rechtskraft früherer sozialgerichtlicher Entscheidungen entgegenstehe, bzw weil es sich um unzulässige Elementenfeststellungsklagen oder die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen handele. Soweit die Klage zulässig sei, stehe dem Anspruch auf Alhi für den streitbefangenen Zeitraum schon § 44 Abs 4 SGB X entgegen.

2

Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

5

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie keine Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnten. Das LSG ist mit seinem Urteil auch nicht von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen, sodass eine Divergenzrüge ebenfalls keinen Erfolg verspricht.

6

Schließlich ist nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers nicht ersichtlich, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Insbesondere auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 103 SGG kann die Rüge eines Verfahrensmangels nicht gestützt werden; denn diese wäre nur durchgreifend, wenn sich der Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 letzter Halbsatz SGG). Hier sind schon ordnungsgemäße Beweisanträge des Klägers nicht erkennbar. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG sind solche nicht gestellt worden. Auch den Schriftsätzen des Klägers vom 2.10.2013 und 5.3.2015, auf die er in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, sind keine Beweisanträge zu entnehmen, die sich unter Angabe eines konkreten Beweisthemas auf Beweismittel der Zivilprozessordnung beziehen würden (vgl zu den Anforderungen nur: BSG SozR 1500 § 160 Nr 45; SozR 4-1500 § 160 Nr 3 RdNr 6).

7

Selbst wenn man in den vom Kläger im Wesentlichen verlangten Ermittlungen zu bestimmten Vermögensanlagen und zu seinem Gesundheitszustand ordnungsgemäße Beweisanträge sehen würde, wäre nicht ersichtlich, wieso sich das LSG von seinem Rechtsstandpunkt aus, der insoweit maßgeblich ist (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN), zu diesen weiteren Ermittlungen hätte veranlasst sehen müssen. Denn aus der Sicht des LSG waren im Hinblick auf § 44 Abs 4 SGB X die Vermögensverhältnisse ebenso wie der Gesundheitszustand des Klägers im streitbefangenen Zeitraum für dessen Entscheidung ohne Bedeutung.

8

Soweit sich der Kläger mit Schriftsatz vom 5.8.2015 weiterhin gegen die Senatsbesetzung gewandt hat, ist hierin kein erneutes Ablehnungsgesuch oder ein anderer neuer Antrag zu sehen. Dieses Schreiben enthält ausdrücklich nur eine Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung und ist vor der Zustellung der Entscheidung des Senats vom 27.7.2015 verfasst worden.

9

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Eicher
Mutschler
Söhngen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.