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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.08.2015, Az.: B 4 AS 69/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23571
Aktenzeichen: B 4 AS 69/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Saarland - 06.02.2015 - AZ: L 9 AS 16/13

SG Saarbrücken - AZ: S 16 AS 521/12

BSG, 17.08.2015 - B 4 AS 69/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 69/15 B

L 9 AS 16/13 (LSG für das Saarland)

S 16 AS 521/12 (SG für das Saarland)

.................................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ..........................................,

gegen

Jobcenter im Landkreis Saarlouis,

Bahnhofsallee 4, 66740 Saarlouis,

Beklagter und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigte: ............................................ .

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 6. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L. (...) beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum von September 2010 bis Februar 2011 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als Zuschuss anstelle des gewährten Darlehens. Seit April 2008 stand sie im laufenden Leistungsbezug. Am 31.3.2009 wurde sie Alleinerbin eines Hauses. Der Verkehrswert des Hauses, das die Klägerin allein bewohnt, beträgt bei einer Gesamtwohlfläche von 140 qm ca 130 000 Euro. Die Beklagte bewilligte für den streitbefangenen Zeitraum nur darlehensweise Grundsicherungsleistungen. Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des SG für das Saarland vom 25.11.2013; Urteil des LSG für das Saarland vom 6.2.2015). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, das geerbte Hausgrundstück sei als Einkommen zu berücksichtigen, welches die Bedürftigkeit der Klägerin ausschließe.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es sei die noch nicht ausreichend behandelte Frage zu beantworten, wann ältere Menschen ihr Familienheim, in welchem sie ihr ganzes Leben verbracht haben und noch verbringen, behalten dürften, auch wenn ihnen durch Erbschaft das formelle Eigentum während eines Leistungsbezugs zugeflossen ist. Zudem rügt sie, dass das LSG von Grundgedanken aus einem Urteil des BSG abgewichen sei.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

5

Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. So wird zwar noch ansatzweise deutlich, dass die formulierte Frage im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Erbschaften bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen des SGB II steht. Doch fehlt es an einer Darstellung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu (zuletzt etwa BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69, mit zahlreichen weiteren Nachweisen), sodass offen bleibt, welche konkreten Rechtsfragen in diesem Zusammenhang überhaupt noch als ungeklärt angesehen werden können. Zudem wäre dem Senat mangels einer konkreten sozialrechtlichen Einordung des dargestellten Sachverhalts unter Berücksichtigung der anwendbaren Rechtsvorschriften auch eine Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin formulierten Frage nicht möglich.

6

Eine Divergenz hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nur vor, wenn sich Rechtssätze widersprechen. Sie kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Hier sind von der Klägerin schon keine derartigen Rechtssätze bezeichnet worden. Der Hinweis auf den "Grundgedanken" in einem Urteil des BSG reicht nicht aus.

7

Dem Kläger steht PKH nicht zu, weil seine Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Aus diesem Grund entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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