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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: B 4 AS 209/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23568
Aktenzeichen: B 4 AS 209/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 30.04.2015 - AZ: L 32 AS 238/15 WA

SG Berlin - AZ: S 127 AS 15100/11

BSG, 13.08.2015 - B 4 AS 209/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 209/15 B

L 32 AS 238/15 WA (LSG Berlin-Brandenburg)

S 127 AS 15100/11 (SG Berlin)

1. ..................................................,

2. ...................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Reinickendorf,

Miraustraße 54, 13509 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II an beide Eheleute aufgrund kostenaufwändiger Ernährung und für Aufwendungen zur Behandlung streitig. Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.7.2013). Im Berufungsverfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg haben die Kläger den Rechtsstreit im Erörterungstermin vom 13.5.2014 für erledigt erklärt. Auf das Begehren des Klägers zu 1 hat das LSG festgestellt, dass der Rechtsstreit L 32 AS 2045/13 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt ist (Urteil vom 30.4.2015). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihm am 16.5.2015 zugestellten Urteil, hat der Kläger zu 1 mit einer von ihm selbst verfassten und am 15.7.2015 beim BSG eingegangenen E-Mail für sich und für die Klägerin zu 2 Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH beantragt. Ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger zu 1 am 31.7.2015 vorgelegt.

2

Dem Antrag der Kläger auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Beides ist hier nicht geschehen. Der Kläger zu 1 hat schon den Antrag auf Bewilligung von PKH erst vorgelegt, nachdem die bis zum 16.6.2015 reichende Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO) bereits abgelaufen war.

3

Das LSG hat die Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie an der Einhaltung der Frist ohne ihr Verschulden verhindert waren.

4

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die vom Kläger zu 1 ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Kläger müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie können eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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