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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: B 2 U 131/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24017
Aktenzeichen: B 2 U 131/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 28.04.2015 - AZ: L 3 U 48/11

SG Fulda - AZ: S 4 U 52/06

BSG, 13.08.2015 - B 2 U 131/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 131/15 B

L 3 U 48/11 (Hessisches LSG)

S 4 U 52/06 (SG Fulda)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,

Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigter: ................................................

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 18.6.2015 mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertritt.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 6.8.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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