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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: B 13 R 240/15 B
Rente wegen voller Erwerbsminderung; Würdigung entgegenstehender Gutachten; Ergänzende Stellungnahme eines bereits gehörten Sachverständigen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23902
Aktenzeichen: B 13 R 240/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 06.05.2015 - AZ: L 12 R 969/12

SG Nordhausen - AZ: S 20 R 5305/09

BSG, 13.08.2015 - B 13 R 240/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

2. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.

3. Es gehört zu den Aufgaben der Tatsachengerichte, sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit einander entgegenstehenden Gutachtenergebnissen auseinanderzusetzen.

4. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen.

5. Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin gesehen wird, dass das Berufungsgericht die eingeholte gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage auch dem bereits gehörten Sachverständigen zu einer ergänzenden Stellungnahme hätte zuleiten müssen, liegt hierin keine Gehörs- sondern eine Sachaufklärungsrüge.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 240/15 B

L 12 R 969/12 (Thüringer LSG)

S 20 R 5305/09 (SG Nordhausen)

........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...........................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. August 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 6.5.2015 den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.9.2008 bis 31.8.2013 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 21.7.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

6

Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Darlegungserfordernis nicht gerecht. Denn die Klägerin hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG Beschluss vom 12.5.1999 - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

7

Soweit die Klägerin im Übrigen meint, es sei bisher ungeklärt, "wie ein Berufungsgericht letztlich in Fällen widerstreitender Gutachten vorzugehen" habe, sei lediglich darauf hingewiesen, dass es zu den Aufgaben der Tatsachengerichte gehört, sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit einander entgegenstehenden Gutachtenergebnissen auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8).

8

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

9

a) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das LSG hätte "ein weiteres Gutachten mit persönlicher Untersuchung" anfordern müssen, wendet sie sich gegen die Sachaufklärung des LSG (vgl § 103 SGG). Ihr Vortrag erfüllt jedoch die an eine Sachaufklärungsrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht (vgl hierzu exemplarisch Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5). Denn es fehlt bereits an der Bezeichnung eines von ihr bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags (vgl § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 403 ZPO).

10

b) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darin sieht, dass das Berufungsgericht die eingeholte gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage auch dem bereits gehörten Sachverständigen G. zu einer ergänzenden Stellungnahme hätte zuleiten müssen, liegt hierin keine Gehörs-, sondern eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung auch hier schon mangels Benennung eines entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrags nicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (Senatsbeschlüsse vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 15 und vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12).

11

c) Dass die Klägerin im Kern ihres Vorbringens mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) des LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann hierauf eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden.

12

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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