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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: B 12 KR 45/15 B
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Grundsatzrüge; Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25328
Aktenzeichen: B 12 KR 45/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 17.04.2015 - AZ: L 1 KR 171/13

SG Frankfurt/Oder - AZ: S 27 KR 11/11

BSG, 13.08.2015 - B 12 KR 45/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wird in einer Beschwerde eine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

2. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 45/15 B

L 1 KR 171/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 27 KR 11/11 (SG Frankfurt/Oder)

.......................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ..............................,

2. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

3. City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung,

Hauptstätter Straße 68 - 70, 70178 Stuttgart,

4. City BKK Pflegekasse Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung,

Hauptstätter Straße 68 - 70, 70178 Stuttgart,

Prozessbevollmächtigte zu 3. und 4.: BKK Landesverband Süd,

Stuttgarter Straße 105, 70806 Kornwestheim.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11 204,76 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.4.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 29.6.2015 (sinngemäß) auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Die knapp zweiseitige Beschwerdebegründung vom 29.6.2015 erfüllt die sich aus § 160a Abs 2 S 3 SGG ergebenden Darlegungsvoraussetzungen (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht einmal ansatzweise.

6

Die Klägerin formuliert schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris = BeckRS 2010, 68786, RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris = BeckRS 2010, 72088, RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris = BeckRS 2009, 50073, RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Darüber hinaus legt die Klägerin im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit nicht einmal ansatzweise die gesetzliche Rechtslage und die zur Frage der Abgrenzung von (abhängiger) Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ergangene umfangreiche Rechtsprechung des BSG, auf die das LSG hingewiesen hat, dar, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, es gebe "keine vergleichbaren Entscheidungen aus der Rettungsbranche". Wird in der Beschwerde zudem - wie vorliegend - eine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Soweit die Klägerin eine Abweichung des LSG in grundsätzlicher Hinsicht "von früherer Rechtsprechung" sieht und zur Begründung ein Urteil desselben LSG vom 15.7.2011 - L 1 KR 206/09 - heranzieht, ist die Beschwerde bereits unzulässig, weil Landessozialgerichte nicht zu den in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten divergenzfähigen Gerichten zählen.

8

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

10

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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