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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: B 11 AL 40/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23574
Aktenzeichen: B 11 AL 40/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 03.03.2015 - AZ: L 3 AL 73/12

SG Dresden - AZ: S 19 AL 677/11

BSG, 13.08.2015 - B 11 AL 40/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 40/15 B

L 3 AL 73/12 (Sächsisches LSG)

S 19 AL 677/11 (SG Dresden)

.............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ......................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. August 2015 durch den Richter M u t s c h l e r , die Richterin K r a u ß und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 16.8.2011 bis 30.8.2011. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg abgelehnt, weil der Anspruch wegen der Zahlung einer Entlassungsentschädigung ruhe (Bescheid vom 26.8.2011; Widerspruchsbescheid vom 27.10.2011). Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22.5.2012; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts [LSG] vom 3.3.2015).

2

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob auch ein Anschlussarbeitsverhältnis, welches in der Kündigungsfrist des ersten Arbeitsverhältnisses, auf welches die Abfindung gezahlt wurde, wieder beendet wurde, einen Ruhenstatbestand begründe und somit ein Kausalzusammenhang bestehe.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

5

Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sie hat schon nicht aufgezeigt, warum die von ihr gestellte Rechtsfrage trotz der von den Instanzgerichten zitierten Entscheidungen des BSG zu gleichgelagerten Fällen vom 29.10.1986 (BSGE 61, 5 ff [BSG 29.10.1986 - 7 RAr 48/85] = SozR 4100 § 117 Nr 17) und 21.9.1995 (BSGE 76, 294 ff = SozR 3-4100 § 117 Nr 12) noch ungeklärt sein soll. Danach ist es für die Ruhenswirkung unerheblich, ab wann innerhalb des vom Gesetz bestimmten Ruhenszeitraumes Alg beansprucht wird und es ist daher auch ohne Bedeutung, wenn dies erst nach Ablauf einer Zwischenbeschäftigung geschieht. Der Alg-Anspruch ruht in solchen Fällen vom Zeitpunkt seiner Entstehung bis zum jeweiligen Ende des Ruhenszeitraumes. Soweit die Klägerin für klärungsbedürftig halten sollte, ob die Kündigung der Zwischenbeschäftigung für sich genommen zum Ruhen des Anspruchs führen könne, übersieht sie, dass vorliegend die Beendigung der Zwischenbeschäftigung gerade nicht zum Ruhen des Anspruchs geführt hat, weil sie nicht der Anlass für die Zahlung der Entlassungsentschädigung gewesen ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Mutschler
Krauß
Söhngen

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