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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.08.2015, Az.: B 14 AS 51/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23567
Aktenzeichen: B 14 AS 51/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 28.01.2015 - AZ: L 6 AS 446/13

SG Kassel - AZ: S 4 AS 743/11

BSG, 12.08.2015 - B 14 AS 51/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 51/15 B

L 6 AS 446/13 (Hessisches LSG)

S 4 AS 743/11 (SG Kassel)

.........................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..........................................,

gegen

Jobcenter Schwalm-Eder,

Wallstraße 16, 34576 Homberg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt S., W., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat kann daher über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

2

Die als Zulassungsgrund geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.8.2008 (B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 1) ist nicht dargelegt worden. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (siehe nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Eine Abweichung liegt demnach erst dann vor, wenn das LSG den vom BSG aufgestellten Kriterien widersprochen und eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kapitel, RdNr 196 mwN).

3

Diese Voraussetzungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Es wird weder ein Rechtssatz aus der zitierten Entscheidung des BSG bezeichnet, noch wird dargetan, mit welchem genau bezeichneten Rechtssatz das LSG den Grundsätzen des BSG widersprochen hat. Die Ausführungen des Klägers beziehen sich vielmehr auf die Entscheidung im konkreten Einzelfall und die dazu gegebene Begründung des LSG, dies kann jedoch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht begründen.

4

Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

5

Soweit der Kläger der Ansicht ist, das LSG habe den Zeugen R. nochmals persönlich vernehmen müssen, und somit seine Verfahrensrüge auf die Verletzung des § 103 SGG stützt, fehlt es an der Bezeichnung eines Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung des LSG beanstandet, kann dies nicht als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 1 Nr 3 SGG geltend gemacht werden (§ 160 Abs 1 Nr 3 2. Halbs SGG).

6

Hinsichtlich der Rüge einer unterlassenen Beiladung der Stadt G. fehlt es mangels Darlegung der Prozesssituation und jeglicher Begründung an Tatsachen für die Anknüpfung zur Beantwortung der Frage, ob die unterlassene Beiladung einen Verfahrensmangel darstellen kann, was nur der Fall wäre, sollte es sich um eine notwendige Beiladung gehandelt haben (BSG SozR 1500 § 75 Nr 1, 20, 60, 81).

7

Soweit der Kläger sinngemäß Mängel der Besetzung des Gerichts rügt, fehlt es auch hier an einer nachvollziehbaren Darlegung, warum das Urteil durch den Berichterstatter nach einem Senatsbeschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht hätte ergehen dürfen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass es an dem notwendigen Einverständnis gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG für die Entscheidung durch den Berichterstatter gefehlt hätte.

8

Im Hinblick auf die sinngemäße Rüge, das LSG habe über die Verzögerungsrüge nicht entschieden, widerspricht der Kläger dieser Annahme selbst, indem er darlegt, über die Verzögerungsrüge sei am 28.1.2015 mit dem streitgegenständlichen Berufungsurteil entschieden worden.

9

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht bewilligt werden. Auch der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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