Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.08.2015, Az.: B 6 KA 22/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23400
Aktenzeichen: B 6 KA 22/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 24.02.2015 - AZ: L 3 KA 70/13

SG Hannover - AZ: S 61 KA 576/11

BSG, 11.08.2015 - B 6 KA 22/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 22/15 B

L 3 KA 70/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 61 KA 576/11 (SG Hannover)

........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen,

Berliner Allee 22, 30175 Hannover,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richterin Dr. D ü r i n g und den Richter E n g e l h a r d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 wird verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27 746 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin, die als hausärztliche Kinderärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, wendet sich gegen eine Honorarneufestsetzung und -rückforderung für die Quartale II/2005 bis IV/2006.

2

Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung stellte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Überschreitungen der Obergrenze für das Quartalszeitprofil sowie Überschreitungen des Tageszeitprofils fest. Auffällig war die gehäufte Abrechnung der Leistung Nr 04120 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen ([EBM-Ä] Beratung, Erörterung und/oder Abklärung, Dauer mindestens 10 Minuten, je vollendete 10 Minuten im Rahmen der kinder- und jugendmedizinischen Grundleistungen). Die Beklagte berichtigte daraufhin die Honoraranforderungen für die Nr 04120 in den streitbefangenen Quartalen um insgesamt 27 745,65 Euro. Die Klägerin habe bei ihrer Anhörung angegeben, sie habe die Nr 04120 EBM-Ä auch im Zusammenhang mit biographischen Anamnesen und vertieften Explorationen nach Nr 35140 und 35141 EBM-Ä sowie mit verbalen Interventionen bei psychosomatischen Krankheitszuständen, Nr 35110 EBM-Ä, abgerechnet, wenn diese Gespräche länger gedauert hätten, als im EBM-Ä für diese Leistungen angegeben sei. Dies sei jedoch unzulässig, weil die dort angegebenen Zeiten Mindestzeiten seien. Da es sich um grob fahrlässig fehlerhafte Abrechnungen handle, entfalle die Garantiefunktion der Sammelerklärung, sodass eine Kürzung auf den Fachgruppendurchschnitt erfolgen könne. Außerdem berichtigte die Beklagte die Nr 35140 und 35141 EBM-Ä vollständig, weil der Klägerin die erforderliche Genehmigung fehle. Insgesamt betrug der Rückforderungsbetrag 29 397,95 Euro. Widerspruch, Klage und die auf die Berichtigung der Nr 04120 EBM-Ä beschränkte Berufung waren erfolglos. Der Honorarbescheid sei insgesamt zu korrigieren gewesen, weil die Klägerin nachweislich mindestens eine Leistung im Quartal grob fahrlässig falsch abgerechnet habe.

3

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

4

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen.

5

Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 [BVerfG 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88] = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt.

6

Daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in dem Vortrag, die Klägerin habe eine Gesprächsleistung tatsächlich erbracht, die sie aus Rechtsgründen nicht mit der Nr 04120 EBM-Ä habe abrechnen können. Hierauf begründet sie die Rechtsfrage, ob die Garantiefunktion der Abrechnungssammelerklärung auch dann entfalle, wenn eine Leistung tatsächlich erbracht worden sei, sie aber aus Rechtsgründen nicht abrechenbar sei. Diese Rechtsfrage sei in der Entscheidung des Senats vom 17.9.1997 - 6 RKa 86/95 (SozR 3-5550 § 35 Nr 1) nicht geklärt. Weder zur Klärungsbedürftigkeit noch zur Klärungsfähigkeit dieser Frage finden sich hinreichende Darlegungen. Die Klägerin geht bereits nicht auf die Ausführungen des SG ein, denen das LSG sich angeschlossen hat, wonach sie den Leistungsinhalt der Nr 04120 EBM-Ä in den beanstandeten Fällen gerade nicht erbracht hat. Das SG hat aufgezeigt, dass es nicht ausreichend ist, dass tatsächlich (irgend)eine Gesprächsleistung erbracht worden ist, sondern dass vielmehr die zutreffende Bewertung des Leistungsgeschehens entscheidend ist. Zudem fehlt es auch an jeder Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats. Bereits die Ausführungen des Senats im og Urteil, wonach eine "unrichtige Angabe über erbrachte Leistungen" ausreicht, um die Abrechnungssammelerklärung unrichtig werden zu lassen, hätten - nicht zuletzt im Hinblick auf die Feststellungen und Bewertungen der Tatsacheninstanzen - Anlass zu näheren Darlegungen gegeben. Weitere Rechtsprechung des Senats zu § 106a Abs 2 Satz 1 SGB V, wie sie etwa von der Beklagten aufgezeigt wird, ist nicht berücksichtigt. Es fehlt damit insgesamt an einer den Darlegungsanforderungen genügenden Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

8

Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Beschwer der Klägerin (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

Prof. Dr. Wenner
Dr. Düring
Engelhard

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.