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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.08.2015, Az.: B 12 KR 7/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23401
Aktenzeichen: B 12 KR 7/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - L 5 KR 264/15 B ER - 16.06.2015

SG Bayreuth - AZ: S 8 KR 142/15 ER

BSG, 11.08.2015 - B 12 KR 7/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 7/15 S

L 5 KR 264/15 B ER (Bayerisches LSG)

S 8 KR 142/15 ER (SG Bayreuth)

............................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller hat mit einem am 1.7.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde ("Berufung") gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 16.6.2015 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Bayreuth vom 26.5.2015 zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

;4 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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