Beschl. v. 10.08.2015, Az.: B 2 U 182/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 11.06.2015 - AZ: L 17 U 112/15
SG Bayreuth - AZ: S 12 U 170/14
BSG, 10.08.2015 - B 2 U 182/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 182/15 B
L 17 U 112/15 (Bayerisches LSG)
S 12 U 170/14 (SG Bayreuth)
......................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d und die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.6.2015, hier am 15.7.2015 eingegangen, "Berufung" und somit sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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