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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.08.2015, Az.: B 14 AS 10/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23563
Aktenzeichen: B 14 AS 10/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 18.11.2014 - AZ: L 3 AS 520/12

SG Speyer - AZ: S 2 AS 1281/11

BSG, 10.08.2015 - B 14 AS 10/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 10/15 B

L 3 AS 520/12 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 2 AS 1281/11 (SG Speyer)

..........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Jobcenter Deutsche Weinstraße,

Friedrich-Ebert-Straße 17, 67433 Neustadt,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf der Literatur aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kapitel, RdNr 63 ff).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat folgende, von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage formuliert: "Welche Anforderungen sind an die Widerlegung der Vermutungswirkung von § 7 Abs 3a SGB II zu stellen?"

4

Es fehlt bereits an der Formulierung einer abstrakten, über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage. Die gestellte Frage wird zwar sprachlich abstrakt gehalten, ist aber so offen formuliert, dass sich eine verallgemeinerungsfähige Fragestellung, die im vorliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig wäre, nicht ergibt.

5

Darüber hinaus hat der Kläger sich weder mit der bereits existierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe insbesondere BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32, RdNr 14, 19 und 20) auseinandergesetzt, noch mit den in der Literatur vertretenen Meinungen zur Vermutungswirkung des § 7 Abs 3a Sozialgesetzbuch Zweites Buch ([SGB II] siehe nur Leopold in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 7 RdNr 188 ff; Schoch in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 7 RdNr 73 ff; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2013, K § 7 RdNr 213 ff mwN).

6

Die Beschwerdebegründung des Klägers zeigt, dass er im Kern die Subsumtion des Landessozialgerichts angreift, da er beanstandet, dass auf Seite 15 der Entscheidung von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wird, ohne im Einzelnen darzulegen, inwieweit diese Subsumtion im Einzelfall Anlass zur Beantwortung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage geben kann.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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