Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.08.2015, Az.: B 9 SB 44/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23196
Aktenzeichen: B 9 SB 44/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 22.04.2015 - AZ: L 3 SB 3370/14

SG Karlsruhe - AZ: S 13 SB 2548/12

BSG, 06.08.2015 - B 9 SB 44/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 44/15 B

L 3 SB 3370/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 13 SB 2548/12 (SG Karlsruhe)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .............................,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium, Landesversorgungsamt,

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. August 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 22.4.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 seit dem 22.3.2012 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seit der Feststellung des GdB von 50 beim Kläger im Jahr 2010 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei, die eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 rechtfertige. Im Ergebnis sei nach den Feststellungen von Dr. H. mit Gutachten vom 23.8.2013 der psychische Leidensgrad als schwer anzusehen, die psychische Belastbarkeit erheblich reduziert und die Auswirkung auf die Lebensführung und -gestaltung als mindestens mittelschwer einzustufen. Die Einschätzung des LSG, eine wesentliche Verschlechterung sei nicht eingetreten und deshalb eine Neufeststellung des GdB von mindestens 60 nicht gerechtfertigt, sei nicht haltbar.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Der Kläger behauptet weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch legt er in diesem Zusammenhang die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit der vom LSG zu klärenden Frage hinsichtlich der Bildung des Gesamt-GdB aus mehreren Einzel-GdB-Werten dar (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Darüber hinaus behauptet der Kläger nicht einmal das Vorliegen einer Divergenz (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) oder eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Tatsächlich rügt der Kläger eine unzutreffende Beweiswürdigung des LSG, ohne zu beachten, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).

3

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.