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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.08.2015, Az.: B 13 R 174/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23197
Aktenzeichen: B 13 R 174/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 18.03.2015 - AZ: L 19 R 956/11

BSG, 06.08.2015 - B 13 R 174/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 174/15 B

L 19 R 956/11 (Bayerisches LSG)

S 6 R 474/10 (SG Würzburg)

.....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,

Friedenstraße 12/14, 97072 Würzburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. August 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 18.3.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 6.7.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil er den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

6

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist bei einer achtmonatigen Arbeitsunfähigkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI zu gewähren?"

7

Offenbleiben kann, ob der Kläger damit eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG formuliert hat. Denn er hat weder deren Klärungsfähigkeit noch deren (weitere) Klärungsbedürftigkeit dargelegt. Der Kläger teilt nicht mit, welche Feststellungen zum (quantitativen und qualitativen) Leistungsvermögen sowie zu Lage, Verteilung, Art und Diagnose der Arbeitsunfähigkeit das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Damit ist es dem Senat aber verwehrt, allein aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegrünung zu beurteilen, ob die gestellte Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig ist. Zur Begründung eines (weiteren) Klärungsbedarfs behauptet der Kläger zwar, dass es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 43 SGB VI gebe, ab welchem Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit Erwerbsminderung anzunehmen sei, und verweist insoweit auf die seiner Ansicht nach zur Beantwortung der gestellten Frage nicht heranzuziehenden BSG-Urteile vom 18.2.1981 (1 RA 93/79 - SozR 2200 § 1236 Nr 31), vom 22.8.1974 (8 RU 222/73 - SozR 2200 § 580 Nr 1) und vom 23.3.1977 (4 RJ 49/76 - SozR 2200 § 1247 Nr 16). Er versäumt es jedoch, sich mit der Senatsentscheidung vom 31.10.2012 (B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19) und der dort zitierten (weiteren) BSG-Rechtsprechung auseinanderzusetzen und auf dieser Grundlage zu prüfen, ob sich aus den dort aufgestellten Maßstäben zum Verhältnis von Erwerbsminderung und Arbeitsunfähigkeit Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergeben. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger irrt, wenn er meint, dass "in § 43 SGB VI das Tatbestandsmerkmal 'auf nicht absehbare Zeit' nicht gefordert" werde (s § 43 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 2 SGB VI).

8

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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