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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.08.2015, Az.: B 12 R 5/15 B
Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines Fahrers; Divergenzrüge; Begriff der Abweichung; Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24147
Aktenzeichen: B 12 R 5/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 09.12.2014 - AZ: L 6 R 235/12

SG Mainz - AZ: S 14 KR 133/11

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG

BSG, 06.08.2015 - B 12 R 5/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Das LSG weicht damit nur dann i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt.

2. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 5/15 B

L 6 R 235/12 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 14 KR 133/11 (SG Mainz)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ...............................................,

2. IKK Südwest,

Berliner Promenade 1, 66111 Saarbrücken,

3. IKK Südwest - Pflegekasse -,

Berliner Promenade 1, 66111 Saarbrücken,

4. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten (noch) darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Fahrer vom 23.3. bis 23.10.2009 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 9.12.2014 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 2.3.2015 sinngemäß auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

1. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, das LSG habe die Tatsache, dass gewisse Vorgaben der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1. bestanden hätten, als entscheidendes Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung gesehen. Hierdurch sei es von Rechtssätzen abgewichen, die das BSG aufgestellt habe. Konkret habe das BSG den Rechtssatz aufgestellt, aus der Beschränkung der Gestaltungsfreiheit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht allein könne keine persönliche Abhängigkeit abgeleitet werden (Hinweis auf BSG Urteil vom 27.11.1980 - 8a RU 26/80 - Juris). In späteren Entscheidungen habe das BSG diesen Rechtssatz bestätigt (Hinweis auf BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris).

7

Hierdurch legt die Klägerin das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz nicht in einer den Anforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gerecht werdenden Weise dar. Die Klägerin entnimmt bereits der angefochtenen Entscheidung keinen sie tragenden abstrakten Rechtssatz, sondern bildet lediglich aus der konkreten Entscheidung des LSG einen zusammenfassenden Satz der rechtlichen Würdigung des Einzelfalles. Dies genügt aber nicht den Zulässigkeitsanforderungen, denn erforderlich wäre hiernach - wie bereits ausgeführt - die Darlegung eines Widerspruchs im Grundsätzlichen. Eine Abweichung lässt sich nur dartun, indem zunächst der konkrete (abstrakte) Rechtssatz herausgearbeitet wird, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. Ein abstrakter Rechtssatz liegt vor, wenn das Gericht eine allgemeine Regelung aufstellt, die über den Einzelfall hinaus auch für vergleichbare Sachverhalte gelten soll (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 389 mwN). Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Im Kern ihres Vorbringens rügt die Klägerin vielmehr nur einen vermeintlichen Rechtsanwendungsfehler des LSG, weil dieses die in der Beschwerdebegründung benannte Rechtsprechung des BSG nicht genügend beachtet hätte. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

8

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

10

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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