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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2015, Az.: B 4 AS 79/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22794
Aktenzeichen: B 4 AS 79/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 17.03.2015 - AZ: L 9 AS 1742/14

SG Neuruppin - AZ: S 18 AS 1174/13

BSG, 05.08.2015 - B 4 AS 79/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 79/15 B

L 9 AS 1742/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 18 AS 1174/13 (SG Neuruppin)

...................................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Prignitz,

Berliner Weg 8, 19348 Perleberg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2015 - L 9 AS 1742/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat unter Hinweis auf einen inhaltlich nicht näher bezeichneten Widerspruchsbescheid eine Feststellungsklage erhoben, die das SG Neuruppin mangels eines erkennbaren Feststellungsinteresses abgewiesen hat (Urteil vom 8.5.2014). Seine Berufung blieb erfolglos (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.3.2015).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers, der auf die Ausführungen von SG und LSG nicht eingeht, noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten erkennbar. Soweit der Kläger "Kosten im Waschsalon" anspricht, bleibt der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren offen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger rechtliches Gehör oder Akteneinsicht verwehrt wurde.

5

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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