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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2015, Az.: B 2 U 152/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23895
Aktenzeichen: B 2 U 152/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 16.04.2015 - AZ: L 17 U 416/13

SG Nürnberg - AZ: S 2 U 37/11

BSG, 05.08.2015 - B 2 U 152/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 152/15 B

L 17 U 416/13 (Bayerisches LSG)

S 2 U 37/11 (SG Nürnberg)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..............................,

gegen

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik,

M 5, 7, 68161 Mannheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d und die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 18.6.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt sowie die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der am 20.7.2015 abgelaufenen Begründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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